Stationäre Hospizversorgung

Erstellt am 08 Sep 2015 15:41 - Zuletzt geändert: 10 Aug 2016 14:31

Damit die Krankenkasse ihren Zuschuss für die stationäre Hospiz-Behandlung zahlt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Krankheit hat bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht und der Zustand des Patienten verschlechtert sich weiter.
  • Eine Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung ist notwendig oder wird vom Patienten gewünscht.
  • Es wird eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwartet.
  • Eine Krankenhausbehandlung ist nicht erforderlich.
  • Haushaltsangehörige sind nicht in der Lage, die notwendige Pflegeleistung zu erbringen.
  • Der Patient wurde bisher nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt (Ausnahmen können vom medizinischen Dienst der Krankenkassen genehmigt werden).
  • Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung wurde durch einen Arzt bestätigt.

In der Regel wird eine Entlassung des Patienten nach vier Wochen angestrebt - Ausnahmen sind in Härtefällen jedoch möglich.

Kinder:
Im Unterschied zu Erwachsenen wird bei Kindern die Voraussetzung "begrenzte Lebenserwartung" nicht in einem Zeitrahmen von „Tagen, Wochen oder wenigen Monaten" definiert, sondern auf ein Intervall von „Jahren" ausgedehnt. Der Begriff „Kinder“ wird in einer Erläuterung der Präambel der aktuellen Rahmenvereinbarung auch auf Jugendliche und junge Erwachsene ausgeweitet, wenn die Erkrankung im Kindes- oder Jugendalter aufgetreten ist und die Versorgung im Kinderhospiz von den jungen Erwachsenen gewünscht wird, im Einzelfall auch bei Auftreten der Erkrankung im jungen Erwachsenenalter.
Bei Kindern wird auch der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung eine besondere Bedeutung beigemessen und der aus der kindlichen Erkrankung resultierende psychosoziale Versorgungsbedarf kann auch bei der Einschätzung der Notwendigkeit eines stationären Hospizaufenthalts einbezogen werden.

Kinderhospize verfolgen eine andere Handlungsgrundlage und andere Handlungsziele als Hospize für Erwachsene. Es gilt, eine Entlastungsarbeit für die Familie zu gewährleisten und den notwendigen psychosozialen Kontext zu etablieren und zu erhalten, in dem das schwerkranke Kind lebt. Vor diesem Hintergrund ist basierend auf der beschriebenen Grunderkrankung die Beantragung von Hospizpflege nachvollziehbar. Die Erfüllung spezifisch kindlicher Bedürfnisse und die altersadäquate Pflege sind im Kinderhospiz möglich.

Für die Dauer des Aufenthalts erhält das Hospiz eine Zahlung von der Krankenkasse, die sich nach dem Einkommen des Versicherten richtet. Diese Zahlung beträgt je Kalendertag 6 Prozent der „monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV". Dieser Betrag wird jedes Jahr neu berechnet. Sie finden die aktuelle Zahl unter „Rechengrößen in der Sozialversicherung". Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung nicht mehr vorsieht als jene 6 Prozent, so bietet sie keine Zusatzleistung, sondern nur das gesetzliche Minimum.
Die Eigenbeiträge der Patienten zu den Hospiz-Kosten sind nicht an die Krankenkassen-Förderung gekoppelt. Manche Hospize verzichten auch auf Eigenbeiträge und decken die hierdurch entstehenden Finanzierungslücken aus Spenden.



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