Fehlbelegung

Erstellt am 22 Aug 2016 20:29
Zuletzt geändert: 03 Mar 2023 14:09

Primäre Fehlbelegung
Leistungen, die ambulant erbracht werden können, werden stationär durchgeführt.
Sekundäre Fehlbelegung
Die Dauer einer stationären Behandlung ist in ihrer Länge nicht nachvollziehbar.

Nach § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz soll der Medizinische Dienst durch Stichprobenprüfungen sicherstellen, dass keine Fälle ins Krankenhaus aufgenommen werden oder dort verbleiben, die keiner stationären Behandlung bedürfen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbarten zum 15. April 2004 "Gemeinsame Empfehlungen zum Prüfverfahren", die solange gelten sollten, bis durch zuständige Schlichtungsausschüsse auf Landesebene Abweichendes vereinbart wurden.
Als Maßstab für Fehlbelegungsprüfungen haben sich die Partner auf die "G-AEP-Kriterien" verständigt, eine Weiterentwicklung des amerikanischen AEP (Appropriateness Evaluation Protocol). Diese Kriterien spezifizieren, unter welchen Umständen an sich ambulant erbringbare Leistungen, z.B. aufgrund von Begleiterkrankungen oder postoperativen Komplikationen doch einer Krankenhausbehandlung bedürfen.
Zum Verfahren wurden ergänzend 2021 Gemeinsame Umsetzungshinweise des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG mit konkreten Angaben zu Datenformaten und einer Kodeliste erstellt.

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) - § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss - offizielle und aktuelle Gesetzesversion.

§ 17c - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss - Gestzesdarstellung auf Buzer.de.

Weblinks

Hessisches Ärzteblatt 2004: Begutachtung nach G-AEP-Kriterien und Überprüfung von DRG-Kodierungen

Sonstiges

(Neben der Fehlbelegung prüft der MDK auch die Korrektheit der Abrechnung anhand der deutschen Kodierrichtlinien sowie die Frage vorzeitiger Entlassungen oder Verlegungen aus wirtschaftlichen Gründen.)


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