Erstellt am 08 Sep 2015 15:33 - Zuletzt geändert: 08 Sep 2015 15:58
Während andere ambulanter palliative Versorgungsformen in erster Linie von Haus- und Fachärzten sowie Pflegediensten ohne entsprechende Spezialisierung, ggf. unter Einbindung von Hospizdiensten, erbracht werden, handelt es sich bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) um eine spezialisierte Gesamtleistung mit ärztlichen und pflegerischen Leistungsanteilen, die bei Bedarf auch rund um die Uhr zu erbringen ist.
Die SAPV richtet sich an Palliativpatienten und deren soziales Umfeld, wenn die Intensität oder Komplexität der aus dem Krankheitsverlauf resultierenden Probleme den Einsatz eines spezialisierten Palliativteams notwendig macht.
Die SAPV-Leistung ist primär medizinisch ausgerichtet und hat vor allem die Linderung von Symptomen zur Aufgabe, aber auch die Beratung zu Therapieentscheidungen sowie die ärztliche und pflegerische Sterbebegleitung. Der Leistungsanspruch beinhaltet auch die Koordinierung der einzelnen Teilleistungen, zusätzlicher professioneller Hilfen (wie z.B. eine professionelle psychosoziale und spirituelle Begleitung oder der bereits vorhandenen Versorgung). Darüber hinaus gehende Begleitleistungen (zum Beispiel Sterbebegleitung und Begleitung der Angehörigen) sind vom Leistungsanspruch nicht umfasst, sondern weiterhin ergänzend, zum Beispiel von ambulanten Hospizdiensten, zu erbringen.
SAPV-Leistungen können gemäß SAPV-RL in Anspruch genommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Leistungen sind an das Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen, die Lebenserwartung begrenzenden Erkrankung geknüpft, bei der eine besonders aufwändige Versorgung benötigt wird, um dem schwerstkranken Menschen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in seiner vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung oder den anderen in der SAPV-RL genannten Orten zu ermöglichen.
Darüber hinaus wird in der Richtlinie gefordert, dass anderweitige ambulante Versorgungsformen in diesen Fällen nicht oder nur unter besonderer Koordination ausreichen.
Bei Kindern formuliert die SAPV-Richtlinie unter § 3 (Anforderungen an die Erkrankung) folgende Besonderheit:
„Insbesondere bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.“
SAPV wird von Leistungserbringern nach § 132d SGB V erbracht und beinhaltet dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend:
• Beratungsleistung
• Koordination der Versorgung
• additiv unterstützende Teilversorgung oder
• vollständige Versorgung.
SAPV-Leistungen können nach Bedarf intermittierend oder durchgängig, in abgestufter Weise als einzelne Leistungen oder als vollständige Versorgung erbracht werden.
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