Behinderung und Teilhabe

Erstellt am 26 Aug 2016 12:28 - Zuletzt geändert: 20 Jul 2023 19:27


Grundsätzliche Definition von Behinderung im sozialrechtlichen Sinne:

Im früheren Schwerbehindertengesetz gab es nur den Begriff der Schwerbehinderung; erst das SGB IX führte den umfassenderen Begriff der Behinderung ein, der den Begriff der Schwerbehinderung umfasst. Der Übergang von der Behinderung zur Schwerbehinderung ist dabei gebunden an die Schwere der Behinderung.

Eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX bei Buzer.de) liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe der Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen gelten gemäß SGB IX als von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
§ 2 Abs.1 SGB IX definiert den Begriff der Behinderung als Ausgangspunkt für die Rehabilitation und stellt das Ziel der Teilnahme bzw. Teilhabe an unterschiedlichen Lebensbereichen gegenüber einer rein defizit-orientierten Beschreibung in den Vordergrund.

§19 SGB III definiert Menschen im Sinne der Arbeitsförderung als behindert, wenn ihre "Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen."

Behinderungen sind mit dem funktionalen Gesundheitszustand verbunden und können angeboren, Folgen eines Unfalls oder Folge, Begleitumstand oder auch Ursache von Erkrankungen sein. Zwischen Erkrankungen und Behinderungen bestehen somit vielfältige Wechselbeziehungen; jedoch kein linearer Zusammenhang.
Je nach Art der Schädigungen und ihrer Auswirkungen wird zwischen verschiedenen Behinderungsarten unterschieden.

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)

Die Begriffsdefinition des SGB IX folgt der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die ICF stellt den im übrigen eher pathologisch und funktional ausgerichteten Konzepten des Sozialgesetzbuches die Dimension des sozialen Zustands zur Seite. Die Anwendung der ICF wurde zunächst in der Rehabilitations-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) verankert; seither kamen ICF-Aspekte in weiteren Änderungen des Sozialgesetzbuches sowie G-BA-Richtlinien hinzu.
Die ICF definiert Krankheiten ebenso wie Behinderungen als Störungen auf einer oder mehreren von fünf Ebenen/Domänen/Kategorien:
Körperfunktionen (WHO-ICF-Kategorie "b" wie "body"), Körperstrukturen (WHO-ICF-Kategorie "s" wie "Struktur"), Aktivitäten und Partizipation (WHO-ICF-Kategorie "d" wie "daily" oder "domain") sowie Umweltfaktoren (WHO-ICF-Kategorie "e" wie "environment") und personbezogene Faktoren (nicht durch WHO in der ICF klassifiziert) gemäß bio-psycho-sozialem Modell der WHO.

Behinderung, Sprache und Gesellschaft

Behinderung als Leistungsvoraussetzung

Ob bei einer vorliegenden oder drohenden Behinderung Leistungen eines Rehabilitationsträgers möglich sind, richtet sich gemäß § 7 SGB IX nach dem für den Rehabilitationsträger jeweils einschlägigen speziellen Leistungsrecht, z.B. dem Sozialhilferecht (SGB XII) oder dem Arbeitsförderungsrecht (SGB III).

Siehe auch




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