Erstellt am 07 May 2016 10:17 - Zuletzt geändert: 20 Apr 2021 14:15
Zitat aus Wikipedia:
Ein Kriterium (gr. κριτήριον, „Gerichtshof; Rechtssache; Richtmaß“) ist ein Merkmal, das bei einer Auswahl zwischen Personen oder Objekten (Gegenständen, Eigenschaften, Themen usw.) relevant für die Entscheidung ist.
Zur Beantwortung der Fragen, die sich in der sozialmedizinischen Beurteilung von Erkrankungen, Behinderungen, Arznei-, Heil-, Hilfsmittel- oder Rehabilitationsanträgen oder Anträgen mit Bezug auf Behandlungsmethoden oder im Hinblick auf besondere Leistungen, z.B. im Rahmen der Palliativversorgung stellen, werden Beurteilungshilfen benötigt, um sozialmedizinisch schlüssige, objektive und neutrale sozialmedizinische Gutachten zu erstellen, die für die Empfänger der Gutachten nachvollziehbar sind und deren Empfehlungen in der Realität des sozialen Versicherungssystems umsetzbar sind.
Bei der sozialmedizinischen Entscheidungsfindung für eine positive oder eine negative Empfehlung müssen die wesentlichen, entscheidungsrelevanten medizinischen Fakten unter Berücksichtigung der Prinzipien der Evidenzbasierten Medizin in Beziehung zum geltenden sozialrechtlichen Hintergrund / den Prinzipien der Sozialversicherung gesetzt werden.
Der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse - wie er sich z.B. in medizinischen Leitlinien oder in der anerkannten Fachliteratur ausdrücken kann - muss bei der Formulierung einer Empfehlung berücksichtigt werden. Allerdings ist es nicht immer einfach, wissenschaftliche Mythen als solche zu entlarven.
Auch gut geplante Studien auf hohem methodischem Niveau mit entsprechender Empfehlung einer Ethikkommission zur Durchführung erlauben Aussagen zum Stand der wissenschaftlichen medizinischen Kenntnis zum Zeitpunkt der Studienplanung bzw. zu möglichen Änderungen des Kenntnisstandes aufgrund der Ergebnisse der jeweiligen Studien.
Sozialmedizinische Entscheidungsfindung muss Informationen zur Erkrankung im Einzelfall - gegebenenfalls auch zur bisherigen Erkrankungs- und Behandlungsgeschichte - berücksichtigen.
Für die Erkrankung oder das vorliegende Erkrankungsstadium sind dann Informationen über die empfohlenen und anerkannte medizinischen Standardbehandlung gemäß aktueller, anerkannter und wissenschaftlich entwickelter Leitlinien erforderlich.
Wenn Leitlinien fehlen oder nicht mehr aktuell sind oder der individuelle Einzelfall vom "Standardfall" der Leitlinie erkennbar abweicht, müssen andere Informationen gesucht werden, um den jeweils aktuellen Stand der allgemein verfügbaren wissenschaftlich begründeten Behandlungsverfahren für die vorliegende Erkrankungssituation zu bestimmen.
Wissenschaftlich begründet können auch Behandlungsverfahren sein, die im Rahmen einer geordneten und qualitativ sowie ethisch überprüften Weiterentwicklung des medizinischen Erkenntnisstandes z.B. an akademischen Zentren angeboten und/oder im Rahmen qualitativ hochwertiger und gut geplanter klinischer Studien angewendet werden.
Wissenschaftlich und/oder ethisch fragwürdig sind häufig Behandlungsverfahren, die nur von einzelnen Personen oder Gruppierungen, außerhalb (registrierter/durch eine Ethikkommission überprüfter) klinischer Studien und ohne transparente Kriterien der ethischen und qualitativen Prüfung als unkonventionelle, neuartige Behandlungsmethoden propagiert und angewendet werden. Der Verdacht auf fehlende Objektivität oder sogar bewusste Verzerrung in der Darstellung der Vorzüge der Methode gegenüber prospektiven Patienten liegt insbesondere dann nahe, wenn entsprechende Behandler in einem relevanten Umfang wirtschaftlich von der Vermarktung der von ihnen propagierten speziellen Behandlungsmethode profitieren.
Die Behandlungsqualität bei Anwendung experimenteller Methoden durch entsprechende Behandler kann in aller Regel nicht objektiv überprüft werden.
Eine gewisse Hilfe für eine rationale Einschätzung neuer oder wenig bekannter Methoden bieten die Kriterien und Methoden der so genannten Evidenzbasierten Medizin. Den aktuellen Stand des Wissens zu Behandlungsmethoden und Erkrankungen bilden unter anderem Leitlinien verschiedener medizinischer Fachgesellschaften und wissenschaftlicher Vereinigungen ab.
Nicht alle Leitlinien sind allerdings evidenzbasiert - und oftmals sind Leitlinien auch nicht ausreichend aktuell. Darüber hinaus können gerade evidenzbasierte Leitlinien nur begrenzte Antworten auf die real existierenden Versorgungsprobleme und Gesundheitsprobleme der Menschen geben, da für sehr viele Erkrankungen oder auch Krankheits-Situationen (Vorbehandlungen, Nebenerkrankungen, genetische, soziale oder kulturelle Besonderheiten) gar keine ausreichenden Studien-Daten aussagefähiger Qualität vorliegen und oftmals auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sind.
Klinische Studien, die in einem öffentlichen Register eingetragen und von einer Ethik-Kommission befürwortet wurden, zeigen aktive Forschungsbereiche auf und liefern damit Informationen über Methoden, über deren Nutzen man zwar noch nichts aussagen kann, die aber zumindest als soweit wissenschaftlich fundiert und plausibel angesehen werden können, dass eine ethische Befürwortung durch die entsprechende Ethik-Kommission möglich war.
Grundsätzlich scheint eine Behandlung in Studien in - anderweitig nicht zufriedenstellend therapierbaren Situationen - für die Patienten einen Vorteil zu bieten:
Es gilt mittlerweile auch als belegt, dass eine Teilnahme in einer ordentlich registrierten klinischen Studie, die entsprechend der Deklaration von Helsinki und der Kriterien des Weltärztebundes durchgeführt wird, für betroffene Patienten eine optimale Behandlungsqualität garantiert und die Patienten in jedem Fall als Studienteilnehmer profitieren, egal, in welche Behandlungsgruppe sie eingeteilt werden.
Leider aber kommt in der Realität eine Studienteilnahme oft nicht in Frage, da entweder keine "passenden" Studien anboten werden oder Ausschlusskriterien die Teilnahme im Einzelfall verhindern oder die Belastungen durch die Teilnahme an der Studie im Einzelfall psychisch, sozial oder körperlich nicht tragbar wären.
Bei Erkrankungen und Gesundheitsstörungen, deren Behandlungsaussichten nach aktuellem medizinischem Stand als unbefriedigend einzustufen sind, können optimierte und neue Therapieansätze, besonders wenn diese in klinischen Studien überprüft werden, in Einzelfällen eine Leistung des solidarischen Sozialversicherungssystems in Deutschland darstellen. Insbesondere bei lebensbedrohlichen Erkrankungen spielt hier der § 2 Abs. 1a SGB V eine wichtige Rolle (Siehe Artikel "Klinische Studien im Sozialrecht" in diesem Wiki).
Siehe auch in diesem Wiki:
- Anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse
- Sozialrecht - Leistungsgrenzen der Sozialversicherung
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