Patientenrechtegesetz

Erstellt am 04 Mar 2018 17:31 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 17:32

Am 20. Februar 2013 trat das so genannte "Patientenrechtegesetz" (§§ 630 a-h BGB) mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl I S. 273). Es folgten entsprechende Änderungen des fünften Sozialgesetzbuches, speziell die Einfügung eines neuen § 13 Abs. 3a SGB V (§13 bei Gesetze im Internet) mit dort konkret aufgeführten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen durch die Krankenkassen (und den MDK).

Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes war in § 12 Abs. 1 SGB V festgelegt, dass ein Vertragsarzt versicherte Patientinnen und Patienten darüber aufzuklären hatte, wenn mehrere verschiedene in Betracht kommende Maßnahmen ärztlichen Handelns den Anforderungen gemäß § 12 genügten, so dass der oder die Versicherte eine informierte Auswahl treffen konnte (vgl. BSG Beschluss vom 7.11.2006 – B 1 KR 32/04 R: "Besteht die Möglichkeit, verschiedene Wege zu gehen, sind diese nämlich krankenversicherungsrechtlich auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen (§ 12 Abs 1 SGB V). Genügen mehrere verschiedene in Betracht kommende Maßnahmen ärztlichen Handelns diesen Anforderungen, hat regelmäßig der versicherte Patient hierüber aufgeklärt zu werden und die Auswahl zu treffen." ).

In ähnlicher Weise formuliert das Patientenrechtegesetz in § 630c Abs. 3 BGB:

"Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."

Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung ist nur gemäß Abs. 4 in § 630c BGB entbehrlich, wenn "… diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat."

Eine weitere wesentliche Bestimmung, die in Gutachten hinsichtlich fachgebietsfremder Behandlung Bedeutung erlangen kann, findet sich im Patientenrechtegesetz in § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist."

Hier konkretisiert das Patientenrechtegesetz die - auch früher schon im Ärztlichen Berufsrecht verankerte Fachlichkeit von Behandlern.

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