Studiendurchführung im ambulanten Bereich

Erstellt am 30 Aug 2015 19:54 - Zuletzt geändert: 27 Jun 2018 15:12

Hinsichtlich einer Studien-Durchführung im ambulanten Bereich kann nicht auf § 137 c SGB V verwiesen werden. Hier können grundsätzlich Kosten für Behandlungen innerhalb klinischer Studien durch die gesetzlichen Krankenkassen (mit Stand Mitte 2016) aufgrund folgender Regelungen übernommen werden:

  • Im Rahmen einer Erprobungsregelung durch eine Richtlinie nach § 137 e SGB V;
  • im Rahmen eines Vertrages zur integrierten Versorgung nach § 140 a ("Integrierte Versorgung") bis § 140 d SGB V;
  • im Rahmen einer klinischen Prüfung des zulassungsüberschreitenden Einsatzes von Arzneimitteln nach § 35c SGB V oder
  • im Rahmen eines Modellvorhabens nach § 63 Abs. 1 SGB V (bzw. § 64 SGB V). Modellvorhaben können nach § 63 Abs. 2 SGB V auch Leistungen betreffen, welche derzeit keine Leistungen der Krankenversicherung sind1.

Siehe auch

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