Erstellt am 21 Feb 2016 18:52 - Zuletzt geändert: 20 Mar 2019 23:54
Für die Verwendung von Medizinprodukten im Rahmen der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten enthält § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V grundlegende Bestimmungen. Gemäß diesen gesetzlichen Regelungen kommen prinzipiell für eine Verordnung zu Lasten der GKV gemäß nur Medizinprodukte in Betracht, die "in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung … einbezogen sind" sowie "Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen".
Spezielle Informationen zu Medizinprodukten im Rahmen der Arzneimittelversorgung finden sich im Artikel Medizinprodukte mit Arzneicharakter.
Medizinprodukte als Teil einer Behandlungsmethode
Medizinprodukte, die den Regelungen des §31 SGB V nicht entsprechen, können dennoch in die Leistungspflicht der GKV fallen, wenn sie im Rahmen einer (medizinisch sinnvollen, den Regelungen der GKV entsprechenden) Behandlungsmethode eingesetzt werden.
Medizinprodukte, die untrennbarer Bestandteil einer neuen Behandlungsmethode sind, werden zusammen mit der "zugehörigen" Methode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bewertet.
Hochrisiko-Medizinprodukte der Klassen IIb und III unterliegen aufgrund der Verordnung über die Voraussetzungen für die Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse in Verbindung mit § 137h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch seit dem 01. Januar 2016 grundsätzlich der Methoden- bzw. Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss.
Durch die neuen gesetzlichen Möglichkeiten der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse
soll eine zuverlässige empirische Basis für ihre Sicherheit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt der entsprechenden Produkte und Verfahren erstellt werden.
Durchgeführt werden die entsprechenden Bewertungen durch den Unterausschuss Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses, der auf seinen Internetseiten die Beschlüsse zu "Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse" veröffentlicht. Zudem werden die Ergebnisse der Verfahren nach § 137h SGB V in einer eigenen Rubrik auf den Internetseiten des G-BA zur Verfügung gestellt.
Weblinks
- Medizinprodukt-Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- Informationsseiten des Bundesministeriums für Gesundheit zu Medizinprodukten
- Übersicht der relevanten rechtlichen Vorschriften zu Medizinprodukten, bereitgestellt vom DIMDI.
Siehe auch in diesem Wiki
- Medizinprodukte - Überblicks-Artikel
- Hilfsmittel sind eine Teilmenge der Medizinprodukte. Auch Hilfsmittel können Teil einer neuen Methode sein.