Erstellt am 15 May 2010 17:28 - Zuletzt geändert: 24 Sep 2015 19:10
Alle Formen der Hyperthermie sind vom G-BA im Bewertungsverfahren gemäß § 135 SGB V negativ bewertet worden und in Anlage II der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ (früher: Anlage B der nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) unter dem Punkt „42 - Hyperthermie“ gelistet.
Der Bewertung durch den G-BA lag eine ausführliche Nutzenbewertung zugrunde. Betroffene Fachgesellschaften hatten Gelegenheit, Kommentare zur Bewertung der Methoden abzugeben, diese wurden berücksichtigt. Der G-BA kam abschließend zu dem Ergebnis, dass bislang keine ausreichenden Belege für Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Hyperthermie bei Malignomen vorliegen.
Das BSG hat ausdrücklich bestätigt, dass nach einer negativen Entscheidung des G-BA ein Leistungsausschluss für die GKV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. In einem aktuellen BSG-Urteil (B 6 A 1/08 R vom 06.05.2009, RdNr. 60) führt das BSG aus, dass ein Bewertungsverfahren des G-BA, das „unter Heranziehung aller verfügbaren Erkenntnisse“ durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis führen kann, "dass die therapeutische Wirksamkeit bzw. der medizinische Nutzen eines neuen Behandlungskonzepts nicht belegt ist".
Diesbezüglich unterliegt nach Aussagen des genannten BSG-Urteils der G-BA als Normgeber einer "Beobachtungspflicht dahingehend, ob das von ihm verfolgte Ziel der Gewährleistung einer Krankenbehandlung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Fortgeltung der Ausschluss-Entscheidung noch erreicht wird. Ist das offenkundig nicht mehr der Fall, muss er nachbessern (vgl BVerfGE 95, 267, 314 f; BVerfGE 111, 333, 360…)".
Neuere Erkenntnisse, die eine Revision der G-BA-Bewertung erforderlich machen würden, führten bislang nicht zu einer Neubewertung der Methode durch den G-BA.
Schließlich haben sowohl G-BA als auch BSG darauf hingewiesen, dass bei Hyperthermiebehandlungen die Vorschriften zum Patientenschutz für Behandlungen mit nicht gesichertem Nutzen bzw. klinische Studien zu beachten sind.
Nach Bewertung des BSG gehört zur Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes auch, darauf hinzuweisen, dass vom G-BA ausgeschlossene Behandlungen in der Regel von der GKV nicht erstattet werden und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Nach der gültigen Rechtsprechung ist es auch nicht möglich, Patienten, um sie mit Hyperthermie zu behandeln, außerhalb klinischer Studien stationär aufzunehmen.