Nikolausbeschluss

Erstellt am 04 Mar 2018 16:52 - Zuletzt geändert: 02 Sep 2019 20:38

Mit dem Begriff "Nikolausbeschluss" wird im sozialrechtlichen und sozialmedizinischen Zusammenhang ein in der Fachwelt stark diskutierter, wegweisender Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) bezeichnet.

Der Nikolausbeschluss führt drei miteinander verbundene Voraussetzungen auf, deren gemeinsames Vorliegen einen verfassungsrechtlich erweiterten Leitungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter begründet.

Demzufolge kann eine Patientin oder ein Patient mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, eine von ihr oder ihm gewählte, ärztlich angewandte so genannte neue Behandlungsmethode bzw. eine explizit ausgeschlossene Behandlungsmethode von der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Eine sozialrechtliche Umsetzung erfuhr der Nikolausbeschluss in § 2 Abs. 1a SGB V, der Regelungen zur Leistungsverpflichtung der Krankenkasse bei lebensbedrohlichen oder "zumindest wertungsmäßig vergleichbaren" Erkrankungen sowohl für den ambulanten wie für den stationären Bereich in das fünfte Sozialgesetzbuch einführte.
Das bedeutet, § 2 Abs. 1a SGB V geht über die Kriterien des Nikolausbeschluss hinaus, indem es den außerordentlichen Leistungsanspruch auch auf "zumindest wertungsmäßig vergleichbare" Erkrankungen ausdehnt.

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