Erstellt am 26 Aug 2016 12:26
Zuletzt geändert: 20 Jul 2023 18:42
Eine förmliche, über einzelne Rehabilitationsverfahren hinausgehende Status-Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) ist nur für die besonderen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben1 und für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) notwendig und von Bedeutung.
Nach § 69 SGB IX obliegt die Feststellung der Schwerbehinderung den Versorgungsämtern oder den sonstigen nach dem Landesrecht bestimmten Behörden. Die Feststellung richtet sich gemäß § 69 Abs.1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Abs.1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der nach § 30 Abs.17 BVG erlassenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
In der Anlage zu § 2 VersMedV sind die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" geregelt; sie entsprechen inhaltlich den früheren, jetzt nicht mehr geltenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 wiedergegeben.
Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs.2 SGB IX).
Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu ermittelnde Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Von schwerer Behinderung betroffene und in der Mobilität sehr stark eingeschränkte Personen haben nach dem neunten Sozialgesetzbuch Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. In diesem Zusammenhang enthält § 229 SGB IX eine Definition der "Persönlichen Voraussetzungen", die gleichzeitig eine Definition bestimmter Behinderungs-Merkmale und damit einhergehender Merkzeichen gemäß Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist.
Darüber hinaus kann eine Schwerbehinderung überhaupt nur festgestellt werden bei Personen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 SGB IX rechtmäßig im Bundesgebiet haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt auch bei Asylbewerbern und geduldeten Ausländern vor, wenn besondere Umstände ergeben, dass sie sich auf unbestimmte Zeit in Deutschland aufhalten werden.
Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 (§ 2 Abs.3 SGB IX). Der GdB und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt.
Weblinks
- Bärchen-Jannik: Gedenkseite für ein durch Frühgeburt und infantile Cerebralparese schwer betroffenes Kind
- Webseite und Forum für Eltern schwerbehinderter Kinder
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