Erstellt am 27 Aug 2016 19:59
Zuletzt geändert: 27 Aug 2016 20:00
Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB, vgl. Schwerbehinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs.3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 68 Abs.2 SGB IX), die vorher auch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anhört. Wenn eine Gleichstellung ausgesprochen wird, so wird diese (rückwirkend) mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.
Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (Reisen) und auch keine Möglichkeit, die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen können gleichgestellte behinderte Menschen alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) in Anspruch nehmen (§ 68 Abs.3 SGB IX).
Gleichgestellte Beschäftigte werden bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet.
Gleichgestellte Jugendliche:
Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen per Gesetz gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch die Gleichstellung ist auch eine Betreuung durch den Integrationsfachdienst möglich. Weiter sind auch Leistungen nach § 102 Abs.3 Nr.2c SGB IX möglich. Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.
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