Vakuumversiegelungstherapie

Erstellt am 03 Aug 2010 16:03
Zuletzt geändert: 06 Nov 2022 14:04

Aktuelle leistungsrechtliche Einordnung

Mit Beschluss vom 19.12.2019 wurde vom G-BA die Aufnahme der Vakuumversiegelungstherapie in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen und die die Vakuumversiegelungstherapie in die Anlage 1 der "Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung" aufgenommen.
(Pressemitteilung des G-BA vom 19.12.2019: Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie wird auch in der ambulanten Versorgung Kassenleistung)

Dabei enthält dieser Beschluss die folgenden Konkretisierungen:

Die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden darf zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn aufgrund wund- oder patientenspezifischer Risikofaktoren unter einer Standard-Wundbehandlung keine ausreichende Heilung erwartet werden kann. Die Vakuumversiegelungstherapie zum primären Wundverschluss darf nur von operativ tätigen Ärzten der Fachgebiete Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, HNO, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Urologie verordnet und ärztlich überwacht werden. Die Durchführung der V.A.C.-Therapie zum sekundären Wundverschluss darf zusätzlich von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie und Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Diabetologie und Phlebologie erbracht werden. Die Therapie ist in ein Behandlungskonzept einzubetten und es sind regelmäßige ärztliche Kontrollen erforderlich. Eingesetzt werden dürfen im Rahmen der Vakuumversiegelungstherapie zertifizierte Medizinprodukte.

Der Beschluss wurde veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 11.03.2020 und trat damit ab diesem Tag in Kraft.
Dem Wortlaut des G-BA-Beschlusses bzw. der "Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung" sind keine Hinweise auf eine generelle zeitliche Begrenzung für die Durchführung der Vakuumversiegelungstherapie zu entnehmen.

Nach Erlangen der Rechtskraft des Beschlusses hatte der so genannte Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um eine entsprechende Abrechnungsmöglichkeit im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die vertragsärztliche Versorgung zu schaffen (§ 87 Abs. 5b SGB V)1.

Quelle: KV Berlin - Praxis-News vom 02.10.2020:
Zum 1.Oktober 2020 wurden im EBM die Abschnitte 31.2.14 sowie 36.2.14 mit den neuen GOP 31401 und 36401 für die Vakuumversiegelungstherapie für den primären Wundverschluss aufgenommen. Für den sekundären Wundverschluss wurde die neue GOP 02314 (135 Punkte / 14,83 Euro) in den Abschnitt 2.3 des EBM aufgenommen. Diese GOP kann neben operativ tätigen Fachärztinnen und Fachärzten auch von weiteren Fachgruppen berechnet werden (siehe Beschluss des BA). Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär.

G-BA-Studie zur Vakuumversiegelungstherapie

Mit Datum vom 12.06.2010 war gemeinsam vom Verband der Ersatzkassen e.V. (VdEK) und dem AOK Bundesverband und der Knappschaft eine Ausschreibung einer Studie zur Vakuumversiegelung (VAC, NPWT) europaweit veröffentlicht worden.
Ziel der Studie sollte es sein, weitere wissenschaftliche Erkenntnisse zu dieser Behandlungsmethode zu erhalten, damit der G-BA den Nutzen dieser Methode bewerten und entscheiden kann, ob die Behandlung mit der Vakuum-Versiegelungstherapie in die ambulante Regelversorgung der gesetzlich Krankenversicherten aufgenommen werden soll.
Ein Ergebnis der Studie oder sonstige Informationen zur Durchführung der Studie sind den Internetseiten des G-BA nicht zu entnehmen.

Beratungsgeschichte der Vakuumversiegelungstherapie im G-BA

Das Verfahren der Vakuumversiegelungstherapie oder Vakuum-Versiegelungstherapie oder Unterdruckwundtherapie oder NPWT (Negative-Pressure-Wound-Therapy) wurde nach § 135 SGB vom Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beraten.

Im Bewertungsverfahren zur Vakuumversiegelung von Wunden war die Aussetzung der Beratungen mit Beschluss vom 20.11.2014 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert worden. Es sollten weitere Studienergebnisse abgewartet werden, die in die weiteren Beratungen einfließen sollten.
Am 16.03.2017 hat der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Wiederaufnahme des Bewertungsverfahren der Vakuumversiegelungstherapie gemäß § 135 Abs. 1 und § 137c SGB V beschlossen.
Mit Datum vom 27.04.2017 wurde vom G-BA ein erneuter Auftrag zur Bewertung der Vakuumversiegelungstherapie an das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erteilt.
Vom IQWiG wurde am 20.08.2018 zum Endpunkt "Sekundäre Wundheilung" ein Vorbericht herausgegeben, dem sich entnehmen lässt, dass das Institut die aktuell vorliegenden Daten für weiterhin nicht geeignet hielt, um einen höheren oder geringeren Nutzen oder Schaden der Vakuumversiegelungstherapie im Vergleich zu einer Standard-Wundtherapie festzustellen.
In einer Pressemitteilung vom 28.08.2018 verurteilte das IQWiG die Hersteller der Geräte für die Vakuumversiegelungstherapie sehr scharf und sprach von einem eklatanten Verstoß gegen ethische Standards.
Durch das IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) wurde am 24.01.2019 der Abschlussbericht zur "Vakuumversiegelungstherapie von Wunden mit intendierter sekundärer Wundheilung" veröffentlicht.
In der Zusammenfassung dieses IQWiG-Berichts wurde folgendes Fazit abgegeben:

"… Für den Endpunkt Wundverschluss und für den Endpunkt Krankenhausaufenthaltsdauer sowie (erneute) Hospitalisierung ergab sich jeweils ein Hinweis auf einen höheren Nutzen der Vakuumversiegelungstherapie gegenüber einer Standard-Wundtherapie bei Wunden mit intendierter sekundärer Wundheilung. Hinsichtlich der Endpunkte Mortalität, unerwünschte Ereignisse, Amputation, Schmerzen, gesundheitsbezogene Lebensqualität wie auch Funktion zeigte sich kein Anhaltspunkt für einen Nutzen oder Schaden der Vakuumversiegelungstherapie von Wunden mit intendierter sekundärer Wundheilung. Für den Endpunkt Abhängigkeit von Fremdhilfe oder Pflegebedürftigkeit konnte keine Aussage abgeleitet werden, da hierfür keine verwertbaren Daten verfügbar waren…"

Bemerkenswert an dieser Historie ist, dass offenbar die Hersteller ausschließlich Ergebnisse zurückgehalten hatten, die den Hinweis auf einen möglichen Nutzen der Vakuumversiegelungstherapie begründeten: Mit Pressemitteilung vom 28.03.2019 verkündete das IQWiG: "Vakuumtherapie bei Wunden: Nachgereichte Hersteller-Daten erlauben nun Aussagen zum Nutzen".

G-BA: Richtlinien und Beschlüsse

IQWiG Nutzenbewertung

Leitlinien

Weblinks:


Studien:


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