Upright-MRT

Erstellt am 21 Sep 2015 11:29
Zuletzt geändert: 03 Apr 2018 16:47

Abstract

Offene Kernspintomographen älterer Bauart erfüllen aufgrund ihrer geringen Magnetfeldstärke von < 0,5 Tesla die Qualitätskriterien der Qualitätssicherungsvereinbarung nicht.
Offene MRT's neuester Bauart, in denen auch andere Körperhaltungen als nur die Liegeposition möglich sind mit ausreichenden Magnetfeldstärken existieren in Deutschland im niedergelassenen Bereich bislang nur vereinzelt.

Wenn von einem Betreiber einer Upright-MRT-Anlage kein Antrag auf Anerkennung der technischen Qualität des Kernspintomographen im Sinne der Qualitätssicherungsvereinbarung gestellt wird, kann dieses Gerät trotz Erfüllung der technischen Voraussetzungen nicht gemäß Kernspintomographie-Vereinbarung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Abgrenzung / Begriffsklärung

Das Upright-MRT ist eine Spezialform eines so genannten Offenen MRT bzw. offenen Kernspins.
Weitere Bezeichnungen: positional MRI, pMRI

Beschreibung / Funktionsprinzip / Hintergrund

.Es wird angenommen, dass durch eine positionsgerechte Darstellung im Stehen oder Sitzen in unterschiedlichen Positionen (Flexion, Extension) unter natürliche Gewichtsbelastung Informationen erhältlich sind, die bei den üblichen kernspintomographischen Untersuchungen im Liegen nicht erfasst werden. Diese zusätzlichen Informationen sollen zu einer genaueren Diagnose, einer gezielteren Behandlung und einem besseren therapeutischen Ergebnis führen.

Indikation

Funktionsuntersuchungen der Wirbelsäule oder des Schultergelenks

Bewertung der allgemeinen Evidenz

Hinsichtlich des spezifischen Nutzens der Upright-MRT existiert kein Konsens in den radiologischen Fachgesellschaften oder in der Literatur. Nach einer sozialmedizinisch-radiologischen gutachterlichen Einschätzung innerhalb des MDK-MDS-Systems liegen derzeit noch keine Daten vor, die belegen, dass der Einsatz eines Upright-MRT das therapeutische Vorgehen entscheidend beeinflussen kann.
Zur Vorbereitung und Planung eines operativen Eingriffs Einschätzung von Experten, wonach ein Nutzen der Upright-MRT lediglich anstelle einer Myelographie als . Hier könnte das Upright-MRT sinnvoll sein

Legalstatus

Obwohl es sich aus medizinischer Sicht bei dem Upright-MRT durchaus um eine neue Untersuchungstechnik handelt, stellt die Leistungserbringung beim Upright-MRT keine "neue Methode" gemäß § 135 SGB V dar, da die Leistung grundsätzlich über den EBM abgerechnet werden kann:
Kernspintomographische Untersuchungen, egal ob in so genannten offenen MRTs oder als "Upright-MRT", können dann über den Bewertungsmaßstabs (EBM) abgerechnet werden, wenn die verwendeten Geräte gemäß Kernspintomographie-Vereinbarung von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind.

Eine Untersuchung in sitzender oder stehender Position ist durch die Qualitätssicherungsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

Qualität

Die Kernspintomographie ist ein Verfahren der vertragsärztlichen Versorgung, über die gemäß § 92 SGB V in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen hinsichtlich der apparativen Anforderungen und der notwendigen Qualifikation der Ärzte gegeben hat („Kernspintomographie-Vereinbarung“). Die apparativen Anforderungen wurden durch den Beraterkreis Kernspintomographie des Gemeinsamen Bundesausschusses „Qualitätssicherung“ unter Beteiligung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes (bzw. der Spitzenverbände der Krankenkassen) erarbeitet. Auch Vertrete der Deutschen Röntgengesellschaft und des Zentralverbandes der Elektroindustrie sowie Gerätehersteller waren in die Erstellung dieser Vereinbarungen eingebunden.

Die apparativen Anforderungen berücksichtigen die von den Medizinern geforderte Bildqualität und die von der Industrie derzeit ermöglichte Technik unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V).

Die Magnetresonanztomographie kann zu Lasten der GKV und im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur bei Untersuchungen im Kernspintomographen erbracht werden, die diese oben zitierten Qualitätskriterien der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen.

Alternativen

Steht ein kassenzugelassener Upright-Kernspin nicht zur Verfügung (z. B., weil ein Betreiber für ein existierendes Gerät keinen Antrag auf KV-Zulassung gestellt hat), richtetet sich die zu empfehlende Alternative nach der Lage des Einzelfalles:

  • ggf. kommt eine Untersuchung in einem zugelassenen konventionellen MRT (evtl unter Einsatz sedierender Medikation) in Frage.
  • ggf. Sonographie (z. B. bei Untersuchungen der Rotatorenmanschette des Schultergelenks)
  • ggf. Nativröntgen in verschiedenen Positionen (Wirbelgleiten, Kyphose).
  • bei Lumboischialgie ohne nachgewiesenen Bandscheibenprolaps ist gemäß Nationaler Versorgungsleitlinie „Kreuzschmerz“ der wiederholte Einsatz bildgebender Verfahren mit einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz verbunden und es sollte auf erweiterte Bildgebung verzichtet werden.

Quellen


Alle medizinischen Aussagen und Informationen in diesem Wiki dienen nicht der individuellen Beratung und können und sollen eine persönliche fachliche ärztliche oder sonstige Beratung nicht ersetzen! Auch erheben die hier gemachten Aussagen keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Dies ist keine Gesundheitsberatungsseite und auch keine Sozialberatungsseite!



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