Erstellt am 12 Aug 2020 10:17
Zuletzt geändert: 12 Aug 2020 11:28
Aktuelles
Es gibt Bestrebungen, die Möglichkeit der Sterilisation bei Einwilligungsunfähigen generell und ersatzlos abzuschaffen.
Grundsätzliche gesetzliche Regelungen
- Betreuungsrecht-Wiki: Sterilisation
- Sonderpaed-Online: Sterilisation von Menschen mit geistiger Behinderung nach dem Betreuungsgesetz
Bei einwilligungsfähigen betreuten Volljährigen gelten die Regelungen aus § 1905 BGB nicht! § 1905 BGB regelt nur die Rechtlage hinsichtlich der Sterilisation Einwilligungsunfähiger!!
Sollte der Betreute bei der richterlichen Anhörung Bedeutung und Folgen einer Sterilisation „im Großen und Ganzen“ verstehen und darin einwilligen, dann wird die Sterilisation aufgrund dieser Einwilligung und nicht aufgrund der Einwilligung des Betreuers vorgenommen. Denn die erforderliche Einwilligungsfähigkeit setzt nicht die allgemeine Geschäftsfähigkeit voraus (sogenannte natürliche Einwilligungsfähigkeit). Die Einwilligung des Betroffenen selbst bedarf, anders als die des Betreuers, keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Die Frage, ob die natürliche Willensfähigkeit ausreicht, entscheidet der Amtsrichter dann letztlich unter Berücksichtigung der Einschätzung der Gutachter.
Denn der Antrag auf Sterilisation bei einwilligungsunfähigen Volljährigen geschieht mit der Intention, den Betroffenen körperliche und seelische Leiden zu ersparen, die infolge einer konkreten Schwangerschaft mit notwendigen vormundschaftlichen Maßnahmen (Trennung vom Kind) verbunden wären.
Literaturzitate
- Reis, Hans. Sterilisation Bei Mangelnder Einwilligungsfähigkeit. Zeitschrift Für Rechtspolitik, vol. 21, no. 9, 1988, pp. 318–322. JSTOR, www.jstor.org/stable/23421334. Accessed 12 Aug. 2020.
Siehe auch in diesem Wiki
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