Spezialfahrräder: Dreirad, Liegerad

Erstellt am 05 Oct 2022 11:47
Zuletzt geändert: 05 Oct 2022 11:58

Urteile

Tenor:
Ein behinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Liege-Dreirad mit Elektromotor durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Denn ein Liege-Dreirad stellt ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar und nicht ein Hilfsmittel im Sinne der GKV. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

"Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenerstattung - Versorgung mit Liegedreirad mit Elektroantrieb - fehlende Zweckbestimmung für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen - Liegedreirad mit Elektroantrieb als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des …"

"Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Liegerad durch die Krankenversicherung"

Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit einem Dreirad der Marke Haverich 26 FEA mit einem Paar Fußfixierpedalen mit Rennhaken, einem Mofasattel und einer Vorderrad-Hydraulikbremse zu versorgen.
Die Beklagte hat dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

"Ein Grundbedürfnis von Kindern sei die Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses…
Für den Kläger sei das begehrte Dreirad mehr als bloßer Fahrradersatz. Seine durch eine Fußfehlstellung und eine Teillähmung der Beine eingeschränkte Gehfähigkeit lasse eine Teilnahme an vielen der üblichen Betätigungen Gleichaltriger nicht zu. Mit einem seiner Behinderung angepassten Dreirad werde der Kläger jedoch in die Lage versetzt, seinen Altersgenossen im Spiel zu folgen. Er hat daher nach Auffassung des BSG einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit einem behindertengerechten Fahrzeug."


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