Erstellt am 17 Apr 2019 15:07
Zuletzt geändert: 03 May 2019 16:10
Gemeinsamer Bundesausschuss: Rehabilitations-Richtlinie
(2) Bei ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellt die Rehabilitationseinrichtung die medizinische Versorgung der rehabilitationsbegründenden Erkrankung und ihrer Folgen sicher. Die Mitteilung an die Versicherten erfolgt schriftlich. Im Übrigen verbleibt die Versicherte oder der Versicherte in der vertragsärztlichen Versorgung.
(3) Bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation leistet die Rehabilitationseinrichtung die gesamte medizinische Betreuung der Versicherten, soweit dies mit den Mitteln der Einrichtung möglich ist.
(4) Nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhält die Vertragsärztin, der Vertragsarzt, die Vertragspsychotherapeutin oder der Vertragspsychotherapeut einen Entlassungsbericht mit folgenden Angaben:
- a) rehabilitationsrelevante Funktionsdiagnosen in der Reihenfolge ihrer sozialmedizinischen Bedeutung,
- b) die individuellen, mit der oder dem Versicherten vereinbarten Rehabilitationsziele,
- c) Rehabilitationsverlauf unter Angabe der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen und
- d) abschließend erreichter Rehabilitationserfolg bezogen auf die individuellen Rehabilitati- onsziele; dazu gehört die sozialmedizinische Beurteilung:
- e) Empfehlungen für weiterführende und Informationen über bereits eingeleitete Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges (z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationssport und Funktionstraining, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Arzneimittelversorgung, psychotherapeutische Leistungen) und zur Wiedereingliederung in das soziale Umfeld bzw. zur psychosozialen Betreuung.
Hilfsmittelrichtlinie
§ 6a Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
- (1) Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. Die Verordnung von zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist so zu bemessen, dass ein Versorgungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung nicht überschritten wird. Ist keine dieser Bemessungsvorgabe entsprechende Versorgungseinheit im Markt verfügbar, kann von den im Markt verfügbaren die der Bemessungsvorgabe am nächsten kommende größere Versorgungseinheit vom Hilfsmittelleistungserbringer in Abstimmung mit der Krankenkasse abgegeben werden. Besteht die Erforderlichkeit einer Verordnung durch die Krankenhausärztin oder den Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements nach Satz 1 bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln für länger als sieben Kalendertage, so gilt insoweit die Begrenzung der Versorgungsdauer nach Satz 1 nicht. Von einer unmittelbaren Erforderlichkeit nach Satz 1 ist in der Regel nicht auszugehen bei Hilfsmitteln, die einer individuellen Anfertigung und einer ärztlichen Nachkontrolle nach der Entlassung bedürfen und zur dauerhaften Versorgung vorgesehen sind; Ausnahmen sind zu begründen. Ergänzend zu den Angaben nach § 7 muss auf der Verordnung das (voraussichtliche) Entlassungsdatum sowie eine Kennzeichnung für „Entlassmanagement“ angegeben werden.
Hilfsmittelversorgung in der Rehabilitation aus rechtlicher Sicht
Für die gesetzliche Krankenkasse gilt, dass Hilfsmittel, die keiner individuellen Zurichtung bedürfen, von der stationären Einrichtung zu stellen sind. Hilfsmittel wie Prothesenschäfte oder individuell anzufertigende Stützmieder können demgegenüber zur gesonderten Kostenübernahme im Einzelfall gesondert beantragt werden und sind gerade nicht von der stationären Versorgungspauschale (DRG) umfasst. Krankenhausärzte verfügen jedoch grundsätzlich nicht über die entsprechende Berechtigung zur Verordnung, so dass in diesem Falle streng genommen auch während des Klinikaufenthalts bereits ein niedergelassener Arzt zu Ver ordnen hätte. In der Praxis wird über diesen Formalismus jedoch häufig hinweggesehen, so dass eine formlose Verordnung eines Arztes aus der Einrichtung zumeist ausreicht. Im übrigen kann die kassenärztliche Verordnung auch nachgereicht werden. Wird eine Einzelproduktverordnung unter Benennung der zehnstelligen Ziffer aus dem Hilfsmittelverzeichnis vorgenommen, so ist diese durch den Verordner zu begründen.
Neu seit dem Jahr 2015 ist, dass die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf eine Leistung zu entscheiden hat. Schaltet sie den medizinischen Dienst (MDK) ein, so hat sie innerhalb von insgesamt fünf Wochen eine Entscheidung zu treffen. Verstreicht diese Frist ohne Mitteilung eines wichtigen Grundes an den Patienten, so gilt die Leistung als genehmigt (Genehmigungsfiktion) und der Kostenträger kann nicht mehr einwenden, dass Hilfsmittel sein nicht medizinisch erforderlich oder unwirtschaftlich.
Quelle: Müller-Päuker R. Hilfsmittelversorgung in der Rehabilitation aus rechtlicher Sicht. Rehabilitation 2017; 56(03): 154-156. DOI: 10.1055/s-0043-101726
Weblinks
- Harry Fuchs: Fragen des Verhältnisses zwischen SGB IX und dem trägerspezifischen Sozialrecht am Beispiel des Hilfsmittelanspruchs der GKV Kurzfassung eines Referats im Rahmen deines Konsultationsgespräches der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation am 19.4.2007 in Bergisch- Gladbach:
Werden Hilfsmittel mit einer anderen Zielsetzung verordnet, z.B. zur Erreichung der Ziele der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB IX sind sie keine Leistung der medizinischen Rehabilitation.
Siehe auch in diesem Wiki
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