Plasmapherese

Erstellt am 28 Aug 2015 12:14
Zuletzt geändert: 09 Oct 2020 14:03

Abgrenzung / Begriffsklärung

Ziel der Plasmapherese (Plasmaaustausch) ist es, krankhafte Bestandteile der Blutflüssigkeit (durch Zentrifugation oder Filtration) zu entfernen (Abtrennung des Blutplasmas vom Vollblut).
Hiervon abzugrenzen ist die Apherese zur Entfernung krankhaft vermehrter Blutzellen (z. B. bei bestimmten Formen der Leukämie), die als Zytapherese bezeichnet wird (Spezifische Formen: Erythrozytapherese, Leukapherese, Stammzellapherese, Thrombozytapherese).

Bei der Plasmapherese wird das separierte Plasma verworfen und durch Humanalbumin, Hydroxyäthylstärke, Frischplasma oder ähnliches ersetzt. Die Patienten erhalten nur ihre eigenen festen (korpuskulären) Blutbestandteile zurück. Die Plasmapherese ist somit ein nicht selektives Blutreinigungsverfahren.
Demgegenüber ist z.B. die Lipidapherese oder LDL-Apherese ein Verfahren zur gezielten Entfernung potentiell krankheitsverursachender Substanzen (Cholesterin und Blutfette) aus dem Blut.

Die Abteilung Transfusionsmedizin der Uniklinik Ulm hat eine schöne Patientenseite zur Apherese, der man entnehmen kann, dass letztlich auch ein Aderlass als Apherese bezeichnet werden könnte - und zwar als Apherese, bei der eben alle Blutbestandteile entfernt werden.

Die aktuelle Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten erwähnt die Plasmapherese bei den Regelungen für die Spendeentnahme in Form der präparativen Hämapherese zur Auftrennung von Blut in verschiedene Bestandteile unmittelbar am Spender.

Legalstatus

Im Einheitlichen Bewertungsmassstab (EBM) ist die GOP 13610 folgendermaßen definiert:

Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei Hämodialyse als Zentrums- bzw. Praxishämodialyse, Heimdialyse oder zentralisierter Heimdialyse, oder bei intermittierender Peritonealdialyse (IPD), einschl. Sonderverfahren (z. B. Hämofiltration, Hämodiafiltration nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V), …

Nach Ansicht der Sozialmedizinischen Expertengruppe SEG 4 ist es nicht abschließend geklärt, ob eine Abrechnung der Plasmapherese über den EBM möglich ist. In den tabellarischen Erläuterungen ("Abgrenzungsfragen zum EBM") der Sozialmedizinischen Expertengruppen SEG 4 und der SEG 7 wurde zur Plasmapherese folgendes festgestellt:

Im EBM 96 war die Plasmapherese unter Nummer 792 (ärztl. Betreuung bei Dialyse/Peritoneal-dialyse/Hämofiltration oder therapeutischer Hämapherese) enthalten. In den Mapping-Tabellen EBM 96 auf EBM 2000plus wurde die 792 der 13602 und 13611 zugeordnet, nicht der 13610.
Die Leistungserbringung setzt eine Genehmigung der KV nach der Vereinbarung zu Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Sachkostenpauschalen aus dem Kapitel 40 sind nur bei Dialyse, nicht bei unspezifischer Plasmapherese abrechenbar.
Hinweis: Das Identische gilt bei den therapeutischen Hämapheresen, welche im EBM 96 ebenfalls unter der Nummer 792 abgebildet waren. Die Abbildung der therapeutischen, unspezifischen Plasmapherese und der Hämapherese im EBM befindet sich derzeit in Klärung in der Gemeinsamen Selbstverwaltung.

Diese Einschätzung fand sich in der Version mit Stand 07.05.2018.

In der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung heißt es in Anlage I, Abschnitt 1:

Die Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig.
In § 3 regeln die Absätze 1 und 2 die Durchführung von LDL-Apheresen.
In § 3, Absatz 3 heißt es:
Immunapheresen bei aktiver rheumatoider Arthritis können nur durchgeführt werden bei Patienten, die auf eine mindestens sechsmonatige Behandlung mit mindestens drei Basistherapeutika (eines davon Methotrexat) in adäquater Dosierung und darüber hinaus auf die Behandlung mit Biologika (TNF-alpha-Inhibitoren und/oder Interleukin-1-Inhibitoren) nicht angesprochen haben oder bei denen eine Kontraindikation gegen diese Arzneimittel besteht. …
und in § 4
Der Indikationsstellung in den Fällen nach § 3 Absatz 3 (Apherese bei rheumatoider Arthritis) hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt.
§ 5 regelt die bezüglich der Indikationsstellung bei LDL-Apheresen und der Immunapherese bei rheumatoider Arthritis zu dokumentierenden Sachverhalte.

In einem älteren sozialmedizinischen Gutachten mit dem Titel Plasmapherese, Erythrozytapherese - Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ? (Stand: 08/2008), das von einem Vertreter der sozialmedizinischen Expertengruppe SEG 7 erstellt worden war; fanden sich folgende Bemerkungen zur vertragsärztlichen Abrechnungsmöglichkeit der Plasmapherese:

Die Plasmapherese war im EBM (Stand 1. Jan. 1996, 1. Juli 1996, 1. Juli 1997, 1. Juli 1999, 1. Okt. 2001) explizit genannt:
o Ziffer 792: ,Ärztliche Betreuung bei Hämodialyse oder intermittierender Peritonealdialyse (IPD) als Zentrums- bzw. Praxisdialyse, auch als Hämofiltration, oder bei therapeutischer Hämapherese“ – 440 Punkte)//
In der Folgezeit war die Plasmapherese vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht beraten und dementsprechend auch nicht von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen worden.
Gegenstand der auf Antrag vom 13.09.2001 des AOK-Bundesverbandes erfolgten Beratung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen waren ausschließlich die ,Therapeutischen Hämapheresen (selektive Verfahren mit Plasmadifferentialtrennung)'.
Die Plasmapherese resp. der Plasmaaustausch war explizit nicht in die Beratung einbezogen worden (s.a. Abschlussbericht vom 25.07.06, Seite 33, Kapitel 7.2, zweiter Absatz). Eine Beratung dieser ,in der vertragsärztlichen Versorgung erbringbaren' Methoden war von den Vertretern des AOK-Bundesverbandes mit Zustimmung sowohl der Vertreter der anderen Spitzenverbände, als auch der KV-Seite explizit nicht gewünscht worden.
Eine Beratung/Überprüfung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bzw. durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat in der Zwischenzeit nicht stattgefunden.
Es ist somit davon auszugehen, dass die Plasmapherese auch weiterhin Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist.

Siehe hierzu auch die Erläuterungen zur Definition einer Neuen Behandlungsmethode gemäß § 135 SGB V in diesem Wiki.

Qualität

Die Leistungserbringung setzt eine Genehmigung der KV nach der Vereinbarung zu Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus.

Alternativen

Welche Alternativen im Einzelfall zum Tragen kommen könnten, richtet sich nach der jeweiligen Indikation. Im Einzelfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, inwieweit eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und inwieweit z. B. eine somatische Therapie im Einzelfall eine geeignete Behandlung sein könnte.

Sonstiges

Siehe auch andere Apherese-ArtikelAphereseExtrakorporale PhotophereseH.E.L.P.-AphereseImmunaphereseLDL-ApheresePlasmapherese


Alle medizinischen Aussagen und Informationen in diesem Wiki dienen nicht der individuellen Beratung und können und sollen eine persönliche fachliche ärztliche oder sonstige Beratung nicht ersetzen! Auch erheben die hier gemachten Aussagen keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Dies ist keine Gesundheitsberatungsseite und auch keine Sozialberatungsseite!



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