PET bei NET

Erstellt am 28 Jan 2020 17:20
Zuletzt geändert: 20 Mar 2021 23:51

Seit 31.03.2018 liegt für die Diagnostik und Behandlung neuroendokriner Tumore eine Leitlinie der Qualitätsstufe S2k vor, die von der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten e.V. (DGVS) in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) vor (AWMF Registernummer 021 - 026; Stand: 31.03.2018 , gültig bis 30.03.2023) erarbeitet wurde.
Dieser Leitlinie kann folgende Empfehlung für die bildgebende Diagnostik in der Verlaufskontrolle bzw. Tumornachsorge entnommen werden:

"Soweit möglich und verfügbar soll die funktionelle SSR-Bildgebung mittels eines SSTR- PET/CT erfolgen."

Die Leitlinie führt weiter aus, dass die kassenärztlich verfügbare Leistung der Oktreotidszintigraphie nur dann angewendet werden sollte, wenn eine entsprechende PET-CT-Untersuchung nicht zur Verfügung steht.
Die Oktreotidszintigraphie ist, wie unter anderem auch der aktuellen deutschen Leitlinie entnommen werden kann, der beantragten DOTATOC-PET-CT/DOTANOC-PET-CT-Untersuchung sowohl hinsichtlich diagnostischer Aussagefähigkeit als auch hinsichtlich der Patientenbelastung (Strahlenbelastung, Anzahl ggf. notwendiger Untersuchungen) deutlich unterlegen.
Auch im europäischen wie außereuropäischen Ausland besteht Konsens über den Nutzen der Somatostatin-Rezeptor-PET-CT (mit z.B. Dotanoc oder Dotatoc) bei einer Erkrankung, wie sie hier im Einzelfall vorliegt (siehe Literatur/Leitlinien im Anhang).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Oktreotidszintigraphie eine strahlenbelastende Untersuchung ist, deren Anwendung unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission im Einzelfall gerechtfertigt werden muss.
Wenn für einen Patienten die, technisch überlegene und mit geringerer Strahlenbelastung verbundene Somatostatin-Rezeptor-PET-CT bzw. DOTANOC-PET-CT zur Verfügung steht, ist allein im Hinblick auf den Strahlenschutz eine Anwendung der Oktreotidszintigraphie, ggf. sogar ergänzt durch mehrfache konventionelle CT-Untersuchungen, vor aktuellem wissenschaftlichen Hintergrund nicht rechtfertigen.

Insbesondere bei lebensbedrohlicher Natur der Erkrankung ist auch zu bedenken, dass ein Verweisen auf invasive und/oder vermeidbar Patienten-belastende und potentiell Risiko-behaftete Untersuchungen auf Bedenken im Hinblick auf § 70 Abs. 2 SGB V stößt ("Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken.").

Literatur

Siehe auch in diesem Wiki •


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