Offenes MRT

Erstellt am 21 Sep 2015 11:17
Zuletzt geändert: 09 Oct 2020 15:07

Abstract

Offene Kernspintomographen älterer Bauart erfüllen aufgrund ihrer geringen Magnetfeldstärke von < 0,5 Tesla die Qualitätskriterien der Qualitätssicherungsvereinbarung nicht.
Offene MRT's neuester Bauart - von denen es in Deutschland im niedergelassenen Bereich bislang nur wenige gibt - verfügen mit einer Magnetfeldstärke von 0,7 - 1,0 Tesla über eine vergleichsweise hohe Leistungsstärke mit entsprechend verbesserter Bildqualität und entsprechen von daher technisch den geforderten Qualitätskriterien für eine Anwendung zu Lasten der GKV.

Wenn von einem Betreiber einer MRT-Anlage moderner Bauart kein Antrag auf Anerkennung der technischen Qualität des Kernspintomographen gestellt wird, kann das Gerät allerdings trotz Erfüllung der technischen Voraussetzungen nicht gemäß Kernspintomographie-Vereinbarung zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Abgrenzung / Begriffsklärung

offenes MRT, offener Kernspin

Indikation

Häufig wird die Angst vor engen Räumen (Platzangst) als Grund für die Anwendung/Beantragung einer Untersuchung im offenen Kernspin genannt.
Eine weitere Indikation ist eine große Körperfülle, welche den Einsatz konventioneller geschlossener Geräte auch dann erschweren oder sogar unmöglich machen kann, wenn lediglich Extremitäten oder der Kopf untersucht werden sollen.

Legalstatus

Kernspintomographische Untersuchungen in so genannten offenen MRTs (oder offenen Kernspintomographen) können dann über den Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) abgerechnet werden, wenn die verwendeten Geräte gemäß Kernspintomographie-Vereinbarung von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind.

Qualität

Die Kernspintomographie ist ein Verfahren der vertragsärztlichen Versorgung, über die gemäß § 92 SGB V in Verbindung mit § 135 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen hinsichtlich der apparativen Anforderungen und der notwendigen Qualifikation der Ärzte gegeben hat ("Kernspintomographie-Vereinbarung"). Die apparativen Anforderungen wurden durch den Beraterkreis Kernspintomographie des Gemeinsamen Bundesausschusses "Qualitätssicherung" unter Beteiligung der KBV und des GKV-Spitzenverbandes (bzw. der Spitzenverbände der Krankenkassen) erarbeitet. Auch Vertreter der Deutschen Röntgengesellschaft und des Zentralverbandes der Elektroindustrie sowie Gerätehersteller waren in die Erstellung dieser Vereinbarungen eingebunden.

Die apparativen Anforderungen berücksichtigen die von den Medizinern geforderte Bildqualität und die von der Industrie derzeit ermöglichte Technik unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V).

Die Magnetresonanztomographie kann im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur bei Untersuchungen im Kernspintomographen zu Lasten der GKV erbracht werden, die diese oben zitierten Qualitätskriterien der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen.

Alternativen

Steht ein kassenzugelassener offener Kernspin nicht zur Verfügung (z. B., weil ein Betreiber für ein existierendes Gerät keinen Antrag auf KV-Zulassung gestellt hat), kann häufig eine sedierende Medikation die Durchführung der Untersuchung in herkömmlichen, kassenzugelassenen geschlossenen Tomographen ermöglichen.

Quellen

User: User@mdk-san.de NIX
  • Locale Dateien:

SEG 7: Offenes MRT


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