Nadelepilation

Erstellt am 24 Jun 2021 15:19
Zuletzt geändert: 10 Nov 2023 13:10

Die Nadelepilation der Barthaare darf als vertragsärztliche Leistung unter Mithilfe unselbstständiger Hilfeleistungen anderer Personen - hier qualifizierter Elektrologisten bzw Kosmetiker - erbracht werden, wenn ein Arzt sie anordnet und verantwortet (§ 28 Abs 1 Satz 2 iVm § 15 Abs 1 Satz 2 SGB V).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin bei einem - sich hier aufdrängenden - vertragsärztlichen Systemversagen berechtigt wäre, einen Privatarzt aufzusuchen und sich von ihm behandeln zu lassen.
Ist dieser nur nach Vereinbarung einer von der GOÄ nach oben abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 GOÄ) selbst oder durch Mithilfe unselbstständiger Hilfeleistungen anderer Personen zur Behandlung bereit, ist die Beklagte auf Basis einer rechtmäßigen Honorarvereinbarung und ordnungsgemäßen Abrechnung nach der GOÄ grundsätzlich auch zur Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten verpflichtet.
Gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2 SGB V haben die KKn den von einem Systemversagen betroffenen Versicherten für eine selbstbeschaffte, notwendig gewesene Leistung die entstandenen Kosten "in der entstandenen Höhe" zu erstatten; eine Begrenzung auf die "Kassensätze" scheidet aus. Nichts anderes gilt für die künftige Kostenübernahme.
Die KK hat die entstehenden Kosten vorab zu übernehmen und ggf. unmittelbar mit dem Leistungserbringer abzurechnen, wenn feststeht, dass die Leistung in jedem Fall von ihr zu gewähren ist. Will sie Mehrkosten vermeiden, muss sie die Versicherten im Rahmen ihrer Ablehnungsentscheidung auf konkret erreichbare günstigere Möglichkeiten angemessener Selbstbeschaffung zur Schließung der Versorgungslücke hinweisen, auf die sich die Versicherten im Interesse einer Obliegenheit zur Kostenminderung grundsätzlich einlassen müssen."

Siehe auch in diesem Wiki

Ergänzend zur Laserepilation:

2022 (am 26.07.2022) endlich hat das Landessozialgericht (LSG) in München in mündlicher Verhandlung gesagt, was jeder denkende (zumindest weibliche Mensch) für offensichtlich hält:

Die Bevorzugung der Transsexuellen durch die Regelung im EBM zur Laserepilation widerspricht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG).

Dazu habe ich leider kein Aktenzeichen; nur hier die Meldung des VdK:

Vor dem Gesetz sind alle gleich | Sozialverband VdK Deutschland e.V.:
https://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/so_hilft_der_vdk/kostenuebernahme/86427/vor_dem_gesetz_sind_alle_gleich?dscc=ok


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