MRT des Herzens

Erstellt am 18 Sep 2015 19:42
Zuletzt geändert: 07 Jun 2022 14:50

Abstract

Die MRT bzw. Magnetresonanztomographie ist im Kapitel 34 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgeführt.
Die Darstellung des Herzens ist nicht gesondert als abrechenbare Leistung im EBM aufgeführt.
Daraus resultieren unterschiedliche Einschätzungen, was die Abrechnungsfähigkeit dieser Untersuchung zu Lasten der GKV angeht.
Von der Bundesärztekammer wurde bereits 2004 eine fachgebundene Zusatz-Weiterbildung Kardiale Magnetresonanztomographie / Kardio-MRT beschlossen.

Abgrenzung / Begriffsklärung

Synonyme: Kernspin des Herzens, Kernspintomographie des Herzens, IMRT des Herzens, MRT-Cor, spezielle Herzsequenz im MRT, Magnetresonanztomographie des Herzens, Cor-Kernspin, Kardio-MRT

Indikation

Hypertrophe Kardiomyopathie:
Ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie schreibt 2007 zur Frage des Kardio-MRT bei hypertropher Kardiomyopathie: "Während die Echokardiographie in der Regel weiterhin Routinemethode bei der Erstdiagnose einer hypertrophen Kardiomyopathie ist, können mittels CMR (kardiovaskuläre Magnetresonanztomographie) genauere Befunde bezüglich der Diagnosestellung, des Ausmaßes der Hypertrophie und Lokalisation insbesondere apikal- und anterolateral erhoben werden, die für eine Risikostratifizierung von Bedeutung sein könnten.
Ein möglicher diagnostischer Wert liegt auch in der Anwendung der Late-Enhancement-Technik, mit der fibrotische Veränderungen des Myokards bereits bei asymptomatischen Patienten erfasst werden können. Das Ausmaß der Fibrosierung scheint mit dem Risiko eines plötzlichen Herztods sowie der Entwicklung einer systolischen Herzinsuffizienz assoziiert zu sein."

Arryhthmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie (ARVC):
Ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung stellte bereits 2007 zu "Klinischen Indikationen für die kardiovaskuläre Magnetresonanztomographie (CMR)" fest: "Mit der CMR können Major- und Minorkriterien bei Verdacht auf ARVC nachgewiesen werden. Dabei werden die Größe und regionale Wandbewegungsstörungen bzw. Wandausdünnungen des rechten Ventrikels beurteilt. Der Nachweis intramyokardialen Fetts gilt als nicht spezifisches Kriterium."

Bewertung der allgemeinen Evidenz

Ein Klick auf den folgenden Link führt Sie zu einer aktuellen Auflistung kontrollierter Studien zur Kardio-MRT ("comparative studies") in Pubmed/Medline1.

Es ist durchaus vorstellbar, dass das Kardio-MRT in den kommenden Jahren für bestimmte kardiologische Fragestellungen, beispielsweise bei der hypertrophen Kardiomyopathie, als nicht invasive Untersuchungsmethode dem Goldstandard in der kardiologischen Diagnostik, nämlich der invasiven Herzkatheter-Untersuchung, ernsthafte Konkurrenz machen wird.
Derzeit allerdings ist der medizinische Nutzen dieses diagnostischen Verfahrens noch nicht genügend belegt.

Legalstatus

Die Präambel zu Abschnitt 34.4 des Kapitels 34 im EBM enthält folgende Aussage:

6.MRT-Untersuchungen und MRT-Angiographien der Herzkranzgefäße können nicht mit den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.4 berechnet werden.

Somit ist die MRT-Untersuchung der Herzkranzgefäße explizit von der Abrechnung nach EBM ausgeschlossen. Ein expliziter Ausschluss der Kardio-MRT hingegen findet sich hier nicht; auch nicht in der Leistungslegende der GOP 34430.

Laut den in InfoMeD eingestellten tabellarischen Erläuterungen "Abgrenzungsfragen zum EBM" der SEG 4 und der SEG 7 ist zwar das Herz Teil des Mediastinums; für die Abrechnung eines MRT des Thorax gemäß GOP 34430 sei jedoch der obligate Leistungsinhalt komplett zu erfüllen (d. h. Untersuchung des gesamten Mediastinums).
Aufgrund dieser Interpretation des EBM wird derzeit vielfach die Kardio-MRT nicht als Leistung der GKV angesehen.

Zumindest im Jahr 2003 war eine Abrechnungsmöglichkeit der MRT des Herzens über die damalige EBM-Position 5521 nach Aussagen des Radiologen Wirtschaftsforum vom 4. April 2003 allgemein anerkannt. So heißt es in dem Radiologen Wirtschaftsforum vom 4. April 2003:

"Im Gegensatz zur MRT-Untersuchung der Herzkranzgefäße ist die MRT-Untersuchung des Herzens selbst nach Nr. 5521 EBM abzurechnen."

Mit einem Schreiben vom 02.12.2013 hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt, dass im EBM keine Abrechnungsmöglichkeit für die Kardio-MRT vorgesehen sei.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen teilte im "KVN-Rundschreiben November 2013" mit:

"Aufgrund vermehrter Anfragen weisen wir Sie darauf hin, dass die ambulante Durchführung eines Kardio-MRT keine vertragsärztliche Leistung darstellt. Die GOP 34430 EBM enthält zwar formal auch die Darstellung des Herzens, und die Qualitätssicherungsvereinbarung enthält Benchmarks für die notwendige Qualität, allerdings ist daraus nicht abzuleiten, dass das Kardio-MRT zu Lasten der vertragsärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann."

Weiter schrieb die KVN:

"Sofern … die Voraussetzungen der Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllt werden, ist nicht geklärt, inwiefern die dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen geeignet sind, um … in Bezug auf § 12 Abs. 1 SGB V entsprechende Aussagen zu erhalten."

Daher sei "eine ambulante Abrechnung von MRT-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zurzeit noch nicht möglich".

Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014, Az.: B 6 KA 24/13 R, wurde vom BSG aber indirekt festgestellt, dass das MRT des Herzens eine vertragsärztliche radiologische Leistung ist, die mittels EBM abgerechnet werden kann. So heißt es in diesem Urteil:

"Die … nicht gesondert erwähnten kernspintomographischen Untersuchungen des Herzens seien ggf. – im Einklang mit der Leistungslegende der Nr 34430 EBM-Ä – als Thoraxuntersuchungen abzurechnen."

In der diesem BSG-Urteil vorangehenden Instanz hatte das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 20.02.13 (L 7 KA 60/11) ausgeführt:

"Allerdings scheitert eine solche Genehmigung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht daran, dass MRT - Untersuchungen des Herzens als neue Untersuchungsmethode nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. [ ... ] Für Kardio-MRT-Untersuchungen resultiert es mittelbar daraus, dass die Präambel zu Abschnitt 34.4 des EBM nur die Herzkranzgefäße als Untersuchungsgegenstand von der Erbringung und Abrechnung in der GKV ausschließt, sodass im Umkehrschluss MRT-Untersuchungen aller anderen Herzregionen zulässig und abrechenbar sind. Im Übrigen wäre andernfalls – wie auch vom BSG in seinem Urteil vom 11 . Oktober 2006 hervorgehoben – die Erwähnung von MRT - Untersuchungen der Herzmorphologie, -funktion und -perfusion in den o. g. QS-RL-Kernspin des GBA nicht verständlich."

In der Ausgabe vom September 2014 (RÖFO-BEITRAG 9/2014) des Informationsdienstes "RÖFO" der Rechtsanwaltskanzlei Wigge und der Deutschen Röntgengesellschaft wird auf die logischen Probleme und Inkonsistenzen hingewiesen, wenn man von einem Ausschluss der Abrechnungsmöglichkeit der Herz-MRT ausgeht:
Alle anderen Thoraxorgane können nach allgemeiner Meinung im Einklang mit der Abrechnungslegende der EBM-Position 34430 problemlos mittels MRT untersucht werden. Warum hier das Herz anders behandelt wird als die Bronchien oder die Trachea oder die Lunge oder die Lymphknoten des Mediastinalraums oder die großen Gefäße oder das Thorax-Skelett, erschließt sich logisch nicht.
Beispielsweise gibt es onkologische Erkrankungen des Herzens, die zwar selten sind, aber in Einzelfällen möglicherweise eine "nicht-kardiologische" MRT-Untersuchung des Herzens medizinisch erfordern können. Formal wäre aber auch diese Indikation als "nicht im EBM abgebildet" anzusehen, wenn die MRT des Herzens prinzipiell keine EBM- bzw. GKV-Leistung wäre.

Alternativen

Prinzipielle Alternativen: bei medizinischer Notwendigkeit MRT Thorax; des Weiteren anerkannte und als Vertragsleistung zu erbringende kardiologische Untersuchungsmethoden.
Grundsätzlich ist das Kardio-MRT ein diagnostischer Baustein, der zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich für die Diagnosestellung kardiologischer Erkrankungen ist. Für die verschiedenen kardiologischen Krankheitsbilder existieren verschiedene diagnostische Kriterien, die im Prinzip auch ohne die Kardio-MRT zur Diagnosestellung genutzt werden können.
Die Diagnostik kann jedoch durch den Einsatz der Kardio-MRT an Treffsicherheit gewinnen und zudem kann der Einsatz der Magnetresonanztomographie insgesamt zu einer schnelleren Diagnosefindung führen als das Befolgen einer Stufendiagnostik ohne Anwendung der MRT. Somit kann die MRT in manchen Fällen auch Untersuchungen einsparen.

Quellen


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