Erstellt am 04 Aug 2010 13:01
Zuletzt geändert: 05 May 2022 17:18
Abstract
Seit 1991 eine Arbeit mit dem Titel "Lasertherapie in der Dermatologie" im Deutschen Ärzteblatt erschien, haben sich eine Reihe wesentlicher Neuentwicklungen und Verbesserungen der Lasertherapie ergeben, die zu anerkannten Anwendungen auch im Rahmen des GKV-Systems geführt haben.
Andererseits werden Laser zunehmend aber auch bei nicht gesicherten Indikationen eingesetzt sowie den Patienten als so genannte IGEL-Leistung angeboten.
Das Wort L.A.S.E.R. ist ein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter gebildetes Wort, ein sogenanntes Akronym für die englischen Wörter "Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation" ( was auf Deutsch etwa zu übersetzen ist mit „Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung“) und beschreibt das physikalische Grundprinzip hinter der Funktionsweise eines Lasers.
Es gibt spezielle Laser zum Entfernen überschüssigen Hautgewebes, gutartiger Warzen, von Hautanhängseln oder zum Abschleifen und Glätten faltenreicher oder (Akne-) vernarbter Haut; Laser speziell für die Entfernung von Couperose (sichtbare Blutgefäße im Gesicht) oder Blutschwämmchen sowie auch Spezial-Laser zur Entfernung von Tätowierungen oder überschüssiger Behaarung.
Abgrenzung / Begriffsklärung
Von Laseranwendungen grundsätzlich zu unterschieden sind sogenannte IPL-Systeme (Intense-Pulsed-Light Technologie), auch Photo-Blitzlampen genannt. Diese Lichtquellen senden im Unterschied zum Laser immer polychromatisches Licht aus, während Laser immer monochromatisches Licht aussenden.
Beschreibung / Funktionsprinzip / Hintergrund
Laser ist nicht gleich Laser - zur Behandlung verschiedener Veränderungen werden auch unterschiedliche Laser eingesetzt.
Beipiele:
- Ablative Laser ("chirurgisches Messer", Vaporisationslaser): Erbium-YAG-Laser (Wellenlänge 2940 nm), CO2-Laser (Wellenlänge 10600 nm)
- Koagulationslaser: Argon-, Neodym-YAG(Nd-YAG-) -Laser (Wellenlänge 532 nm), Kupferdampflaser,
- Pigmented Lesion Dye laser (PLDL; Wellenlänge 510 nm)
- Laser für die refraktive Hornhautchirurgie: Excimer-Laser (Wellenlänge 308 nm)
- Opton-Laser: zwei Wellenlängen: 980 nm-Anteil für oberflächennahe Wirkung; 810 nm-Anteil mit hoher Eindringtiefe in das Gewebe; Einsatz in der Schmerztherapie (IGeL).
Indikation
Unterschiedliche Lasertypen bei unterschiedlichen Indikationen
In oberen Hautschichten gelegene Rötungen und Gefäßerweiterungen (Couperose, Teleangiektasien) werden z. B. effektiv mit dem grünen Licht des 532nm-KTPNeodym-YAG-Lasers therapiert (bei sehr geringen oder oberflächlichen Veränderungen kann hier oft auch IPL eine Alternative sein). Diese Flächenlasertherapie ist in der Regel als kosmetische Anwendung anzusehen und daher keine GKV-Leistung.
Legalstatus
In manchen Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM wird die Benutzung von Lasertechniken explizit genannt (z.B. 10324 Behandlung von Naevi flammei und Hämangiomen); ebenso in einigen OPS-Kodes.
Wenn die Laseranwendung in einer EBM-Positionen enthalten oder sogar in den obligaten oder fakultativen Leistungsinhalten explizit erwähnt ist, sind für diesen Anwendungsfall auch die Kosten der Laser-Anwendung einkalkuliert und nicht gesondert berechenbar. Dies beruht auf dem allgemeinen Prinzip des EBM, wonach eine Leistung grundsätzlich nicht teilbar ist, so dass Kosten für die Anwendung von Instrumentarien (hier Laser) nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfen.
In anderen EBM-Positionen ist die verwendete Methode so offen gefasst, dass darunter auch die Laseranwendung subsumiert werden kann (bei kurativer Behandlung).
Trotz unter Umständen häufiger Laseranwendung in der Praxis handelt es sich jedoch nicht immer um eine etablierte Methode für die jeweilige Indikation, die bei der Kalkulation des EBM berücksichtigt wurde oder deren Anwendung gemäß EBM im Rahmen der Regelleistung beabsichtigt ist:
In einigen Bereichen, auch abhängig von den physikalischen Kennparametern des Lasers (z.B. eingesetzte Wellenlänge, Intensität) ist der Laser als neues Verfahren (NUB) anzusehen.
In diesen Fällen wäre eine Bewertung durch den G-BA und dann reguläre Aufnahme in den EBM notwendig, um die Leistung regulär mit den Krankenkassen abrechnen zu können.
Für viele Leistungen mit Laser existieren zudem im EBM etablierte Alternativen, so dass Mehrkosten für die GKV nicht zu rechtfertigen sind.
Grundsätzlich ist in den meisten Fällen von Laseranwendung eine Abgrenzung zur kosmetischen Anwendung zu treffen.
Alternativen
Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der GKV ist im Einzelfall ggf. zu prüfen, ob im EBM vorhandene Alternativen in Frage kommen.
Quellen
Artikel zu verschiedenen Methoden der Lasertherapie:
- Siehe auch:
- Laser-Behandlung von Krampfadern im IGEL-Monitor
- Laser-Behandlung von Blutschwämmchen beim Säugling im IGEL-Monitor
- Gaumensegelplastik mit Laser bei Schlafapnoe (Laser-assistierte Uvulopalatoplastik - LAUP)
- LASER-induzierte Interstitielle Thermotherapie" (LITT) - BSG-Urteil (B1 KR 6/11 R) vom 03.07.2012
- LASER-induzierte Interstitielle Thermotherapie" (LITT) - BSG-Urteil (B1 KR 24/06 R) vom 07.11.2006
- Phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser in der Richtlinie Methoden ambulant, Anlage I
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