Laserbehandlung bei Onychomykose

Erstellt am 19 Sep 2015 21:47
Zuletzt geändert: 09 Dec 2022 15:23

Abstract / Hintergrund

Arzneimittel, welche zur lokalen Therapie einer Onychomykose eingesetzt werden können, sind allerdings nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V als apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV per Gesetz ausgeschlossen.

Zur Vorbereitung einer gezielten antimykotischen Behandlung kommt auch eine mechanische Abtragung befallener Nägel oder eine Vorbereitung einer gezielten antimykotischen Behandlung durch Harnstoffsalben in Frage. Bei diesen therapeutischen Maßnahmen handelt es sich um Behandlungsmethoden der Podologie, welche zu Lasten der GKV gemäß Heilmittelkatalog nur in der Indikation "Diabetisches Fußsyndrom" erbracht werden können.

Ob die leistungsrechtliche Situation einen Einfluss auf die Prognose bei Onychomykosen hat, ist bislang nicht untersucht. Fest steht jedoch, dass die therapeutischen Erfolge in der Behandlung von Onychomykosen bislang unbefriedigend sind. Diese unzureichenden Therapie-Erfolge begründen die großen Hoffnungen, die in die Entwicklung der Lasertechnologie in diesem Bereich gesetzt werden.

Allerdings existieren aktuell noch keine wissenschaftlichen Belege für eine höhere Wirksamkeit der Lasertherapie gegenüber der konventionellen Lokaltherapie bei Onychomykosen. Theoretische Erwägungen sprechen dafür, dass die Laserbehandlung in gleicher Weise wie die konventionellen Lokaltherapeutika durch eine ungenügende Erfassung von Myzelien in tiefer gelegenen Nachtschichten in der Wirksamkeit stark eingeschränkt wird.

Wirksamkeit

Im Rahmen einer Recherche zur Lasertherapie von Onychomykosen in der weltgrößten Datenbank medizinischer Fachliteratur, der Medline, wurden rund 70 Kurzfassungen verschiedener Publikationen gefunden.

Unter den gefundenen Publikationen fanden sich drei Veröffentlichungen, die auf relevante Schadwirkungen und Gefahren der Anwendung von Lasertherapien bei Onychomykose hinweisen :

Daneben fanden sich die publizierten Ergebnisse von drei randomisierten kontrollierten Studien zur Lasertherapie der Onychomykose:

Den Kurzfassungen dieser beiden Studien sind zusammenfassend keine ausreichenden Belege dafür zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einer Form der Lasertherapie den bisherigen Behandlungsmethoden überlegen wäre; die Ergebnisse sind widersprüchlich und die methodische Qualität ist fragwürdig.

Weiters fanden sich einige Übersichtsarbeiten, von denen drei sich den bis dato publizierten Studien widmen und zu dem Schluss kommen, dass eine Wirksamkeit-Bewertung auf der vorhandenen Datengrundlage derzeit noch nicht möglich ist bzw. dass die vorhandene Evidenz keine Überlegenheit gegenüber anderen topischen Therapien zeigt:

Die übrigen Übersichtsarbeiten beleuchten vorwiegend die verschiedenen technischen Aspekte und Methoden der Lasertherapie der Onychomykose und enthalten keine klaren Aussagen zur Evidenzlage.

Zusammenfassend lassen sich der Literatur Hinweise darauf entnehmen, dass es sich nicht um eine völlig harmlose Therapie handelt und dass Laser bestimmter Wellenlängen und Charakteristika möglicherweise effektiver als Laser anderer Wellenlängen und mit anderen Charakteristika sein sein könnten. Eine Überlegenheit gegenüber anderen Behandlungsformen der Onychomykose ist derzeit nicht belegt und - anhand vorliegender Daten- auch wenig wahrscheinlich.

Legalstatus

Die Laserbehandlung von Hautveränderungen ist – mit Ausnahme der Laserbehandlung von Feuermalen (Naevi flammei) und/oder Hämangiomen – als Thermokoagulation bzw. Kauterisation krankhafter Haut- und/oder Schleimhautveränderungen, z.B. mittels Infrarot-, Elektro , Laser- Technik im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Vertragsärztliche Versorgung unter den Methoden aufgeführt, die als Leistung in anderen Gebührenordnungspositionen (GOP) enthalten und somit nicht gesondert berechnungsfähig sind.

Laserbehandlungen von Feuermalen (Naevi flammei) und/oder Hämangiomen sind über die GOP 10320 (Farblaser bei Naevi flammei), 10322 (Farblaser bei Hämangiomen) oder 10324 (Laserbehandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) abzurechnen.

Die Laserbehandlung von Nagel-Mykosen (Onychomykosen) hingegen ist indikationsbezogen nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet.

In sozialrechtlicher Definition ist von einer "Neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode (NUB)" zu sprechen, wenn eine Methode nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgebildet ist und als solche über ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept verfügt. Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der Laserbehandlung der Onychomykose zu, so dass hier leistungsrechtlich von einer "NUB" auszugehen ist, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für die ambulante Versorgung enthalten ist.

Eine grundrechtskonforme Erweiterung des Leistungsanspruches kommt diesbezüglich in der Regel nicht in Frage, da es sich bei einer Onychomykose grundsätzlich nicht um eine lebensbedrohliche bzw. damit gleichzustellende oder regelmäßig tödliche Erkrankung handelt.

Aufgrund einer Onychomykose können sich bei Patienten, deren Immunsystem durch andere Erkrankungen oder deren Therapie in seiner Funktion stark gestört ist, infolge einer dann praktisch ungehinderten Verbreitung der pathogenen Mykosen durchaus ernsthafte Gesundheitsprobleme bis hin zur Lebensbedrohlichkeit entwickeln. Insbesondere auch beim diabetischen Fuß werden Onychomykosen immer wieder zum Ausgangspunkt fataler Entwicklungen, die nicht selten mit der Amputation des diabetischen Fußes enden.
Somit kann eine Onychomykose bei Patienten mit schwerstgradiger Störung der Immunfunktion durchaus als ernsthafte oder möglicherweise sogar lebensbedrohliche Erkrankung anzusehen sein.
Wenn die wirksamen systemischen Therapien zur Behandlung einer Onychomykose aufgrund von Kontraindikationen nicht zum Einsatz kommen können, ist eine Eingrenzung des Befalls und ein Schutz vor einem Übergreifen der Infektion auf innere Organe in den allermeisten Fällen aber auch mit konventionellen lokalen Maßnahmen zu erreichen.

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