Koagulierende Lasertherapie zur Behandlung von Warzen

Erstellt am 04 Aug 2010 15:44
Zuletzt geändert: 09 Dec 2022 15:20

Grundsätzlich kann jeder Mensch von Viruswarzen an den verschiedensten Körperteilen betroffen werden. Menschen mit spezifischen Risikofaktoren, wie Personen mit hygienisch schwierigen Berufen oder Menschen mit eingeschränkter Funktion des Immunsystems, leiden gelegentlich unter einer Persistenz der Warzen - die Warzen bleiben bei ihnen über vergleichsweise lange Zeiträume bestehen und verschwinden nicht von selbst.

Therapeutisch stehen bei der Behandlung von vulgären und Dornwarzen / Viruswarzen verschiedene lokale Verfahren zur Verfügung.
In Eigenregie der Betroffenen kann eine Warzenentfernung unter Zuhilfenahme aufweichender (keratolytischer) Mittel versucht werden. Die hierfür einsetzbaren Mittel sind allerdings Medizinprodukte oder frei verkäufliche Arzneimittel, die nicht in den Leistungsbereich der GKV fallen. Eine Selbstbehandlung mit diesen Mitteln ist über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen erforderlich. Dabei müssen die Produkte mehrfach täglich konsequent aufgetragen werden, damit sich die Hornschicht der Warzen löst.
Alternativ kommen thermische Verfahren in Betracht, allen voran die Vereisung.
Die umgebende Haut muss über den gesamten Behandlungszeitraum durch Auftragen von Vaseline oder Zinkpaste geschützt werden. Eine solche intensive Eigenbehandlung kann im Einzelfall unter Umständen bereits berufsbedingt/tätigkeitsbedingt kaum durchführbar sein.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kombination aus der mehrfachen Applikation eines erweichenden Mittels (z.B. Guttaplast®) mit einer anschließenden Abtragung (Ablation) der Warze durch einen Arzt/eine Ärztin mittels einer Ringcürrette. Dieser Vorgang muss mehrfach wiederholt werden. Auch hier kann bei schmerzhaften Fußwarzen die praktische Durchführung große Probleme bereiten.

Eine andere Behandlungsmöglichkeit besteht in sogenannten ablativen (abtragenden) Verfahren wie Elektrokauterisierung oder Laserbehandlung.
Die Elektrokauterisierung setzt sehr häufig eine Lokalanästhesie voraus, die insbesondere an der Fußsohle sehr schmerzhaft ist.
Es existieren auch vielfache Berichte in der Literatur über den erfolgreichen Einsatz verschiedener technischer Ausführungen der Lasertherapie bei Warzen. Auch über erfolgreiche Anwendungen von koagulierenden oder ablativen Laserverfahren wird berichtet. Nach der Literatur soll dieser Einsatz erst nach Ausschöpfung aller konservativen Methoden sinnvoll sein, da eine erhebliche Gefahr der Narbenbildung bestehe.
Ablative Laserverfahren sind allerdings weniger schmerzhaft als die Elektrokauterisierung und können zudem im Vergleich zur Elektrokauterisierung exakter hinsichtlich Eindringtiefe in das Gewebe dosiert werden.
Die verschiedenen ablativen Verfahren sind in dem Abrechnungskatalog für die vertragsärztliche Versorgung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab = EBM) gelistet.
Die Entfernung und/oder Nachbehandlung von bis zu fünf plantaren, palmaren, sub- oder paraungualen Warzen oder vergleichbaren Hautveränderungen ist laut EBM allerdings nicht gesondert abrechenbar, sondern ist in der Versichertenpauschale Kapitel 3 bzw. 4 des EBM oder in sonstigen GOP enthalten oder ist Bestandteil der Grundpauschale(n).
Weitere Warzenentfernungen können dann über die EBM-Gebührenziffern für kleinchirurgische Eingriffe - Koagulation und/oder Kauterisation krankhafter Haut- und/oder Schleimhautveränderungen abgerechnet werden.
Dies bedeutet, dass es den Dermatologen im Prinzip freigestellt ist, die Form eines abtragenden/ablativen Verfahrens zu wählen. Für die Abrechnung macht es keinen Unterschied, ob eine Laserablation oder Elektrokauterisierung zum Einsatz kam. Angesichts hoher Anschaffungskosten eines Lasers werden die Abrechnungsmöglichkeiten des EBM aus Sicht der Praxen zumeist als nicht kostendeckend angesehen.

Eine Behandlung von Warzen kann "medizinisch notwendig" sein, wenn z.B. Warzen unter den Füßen das Gehen beeinträchtigen oder Warzen an den Händen die Berufsausübung oder die Verrichtungen von Alltagsaktivitäten erschweren oder verhindern.

Grundsätzlich kann eine Warzenentfernung auch bei schmerzhaften und langwierig zu behandelnden Warzen im Rahmen der normalen vertragsärztlichen Versorgung erfolgen.

Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme einer privatärztlichen Sprechstunde eines Krankenhausarztes ist allerdings dann möglich, wenn es nicht gelingt, über die Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung einen Behandlungstermin bei einem anderen Facharzt im Rahmen der, in §75 Abs. 1a Satz 5 SGB V gesetzten gesetzlichen Frist von vier Wochen vermittelt zu bekommen und wenn es auch keinen ersatzweises Terminangebot für eine ambulante Krankenhausbehandlung gibt (§ 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V in Verbindung mit § 76 Abs. 1a Satz 1 SGB V).
Diesbezüglich enthält allerdings § 75 Abs. 1a SGB V in Satz 8 die Einschränkung, dass entsprechende Ansprüche sich nicht auf Bagatellerkrankungen beziehen.
Möglicherweise könnten Dornwarzen/Fuß- oder Handwarzen als Bagatellerkrankung einzustufen sein. In diesem Fall käme die genannten Regelungen der § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V nicht in Betracht.
Dafür, dass diese Vermutung in der Mehrzahl der Fälle zutreffen könnte, spricht die Tatsache, dass Arzneimittel zur Warzenbehandlung sämtlich rezeptfrei erhältlich sind und auch eine Vielzahl von Medizinprodukten zur Behandlung von Warzen im Handel angeboten werden, die nicht nach "Anlage V" der "Arzneimittel-Richtlinie" erstattungsfähig sind.
Sehr schmerzhafte und die Berufsausübung oder die Alltagsaktivitäten einschränkende Warzen können allerdings aus ärztlicher Sicht keinesfalls als Bagatellerkrankung angesehen werden.
Ansprüche von Patienten aufgrund von § 75 Abs. 1a Satz 7 SGB V (in Verbindung mit § 76 Abs. 1a Satz 1 SGB V) kommen allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn Betroffene gegenüber ihrer Krankenkasse den erfolglosen Versuch einer Terminvermittlung durch die KV-Terminservicestelle belegen können. Es müsste also eine Überweisung vorgelegten werden, die als Grundlage des Terminvermittlungsversuches diente und die Telefonate mit der Terminservicestelle müssten nachgewiesen werden.

In allen Fällen, in denen ein Anspruch aufgrund erfolgloser Terminvermittlungsbemühungen nicht dargelegt werden kann, bleibt es dabei, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten im ambulanten Bereich grundsätzlich nur Anspruch haben auf eine Behandlung durch Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Die, im Gesetz zusätzlich erwähnte Option, dass in akuten Notfällen ausnahmsweise andere Ärzte als Kassenärzte aufgesucht werden können, hilft Patienten mit Warzen hier nicht weiter: Aus medizinischer Sicht ist eine Notfallsituation aufgrund von Warzen, auch wenn diese sehr schmerzhaft sein sollten, eigentlich nicht vorstellbar.

Im Prinzip ist so, dass eine Abrechnung einer Warzenentfernung mittels Koagulation und/oder Kauterisation über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) grundsätzlich abrechnungsfähig ist. "Eigentlich" sollten Patienten also die Möglichkeit einer angemessenen Versorgung auf "normalem Wege" haben.

In der Versorgungs-Realität stoßen gesetzlich krankenversicherte Menschen mit schmerzhaften und/oder behindernden Warzen aber häufig auf erhebliche Probleme:
Vermutlich aufgrund der unzureichenden, für die Praxen nicht kostendeckenden Standard-Abrechnungsmöglichkeiten wird von manchen Interessengruppen gerne behauptet, die Lasertherapie von Warzen sei grundsätzlich keine Kassenleistung.
So konnte man z.B. vor einiger Zeit in einem so genannten "Wirtschaftsbrief Dermatologie" lesen, dass die CO2-Laserkoagulation grundsätzlich keine Kassenleistung bzw. nicht mittels EBM abrechenbar ist.
Auch von so genannten "Sozialmedizinischen Expertengruppen" der Medizinischen Dienste wird die Abrechenbarkeit der Lasertherapie zur Behandlung von Warzen angezweifelt. Diese Expertengruppen vertreten die Anschauung, dass es sich bei der Lasertherapie von Warzen um eine so genannte "NUB" handeln würde.
Wenn diese Einschätzung korrekt ist, so bestünde praktisch keine Möglichkeit für gesetzlich Krankenversicherte, eine Laserbehandlung von Warzen zu erhalten - egal wie schmerzhaft und egal wie behindernd diese sich auswirken.
Im Fall einer NUB wäre der Kasse eine Leistung nur in außerordentlichen Fällen mit tödlichen oder vergleichbaren Erkrankungen möglich, wenn gar keine andere Therapie zur Verfügung steht.
Da es sich im Allgemeinen bei Warzen - auch wenn diese in größerer Zahl auftreten - praktisch nie um eine tödliche oder vergleichbare Erkrankung handelt, bestünde damit keine Möglichkeit für eine Krankenkasse, diese Leistung zugunsten ihrer Versicherten zu übernehmen; auch nicht als medizinisch begründete Einzelfallentscheidung.

Zusammenfassung:
Im Rahmen der vertraglichen Versorgung existieren therapeutische Optionen zur Behandlung von Warzen, die eingesetzt werden können, wenn eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.
Im Prinzip ist so, dass eine Abrechnung einer Warzenentfernung mittels Koagulation und/oder Kauterisation über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) grundsätzlich abrechnungsfähig ist.
Ausnahmsweise Behandlungen in einer Privat-Sprechstunde im Krankenhaus sind möglich; aber nur unter sehr eng definierten, im Gesetz genau spezifizierten Bedingungen.


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