Erstellt am 01 Aug 2021 16:37
Zuletzt geändert: 02 Aug 2021 14:37
- SG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2018 - S 73 KR 722/14 (https://dejure.org/2018,45129)
- Volltext:
Bei dem HRT-Scan handelt es sich um eine ärztliche "Untersuchungsmethode" im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, da dem Verfahren ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das es von anderen Untersuchungsverfahren unterschiedet und das seine systematische Anwendung in der Erkennung von Krankheiten rechtfertigen soll (vgl. zum Begriff der Behandlungsmethode u.a. BSG, Urteil vom 23. Juli 1998 - B 1 KR 19/96 R, Rn. 17). Neu i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V ist eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode dann, wenn sie nicht als Gebührenordnungsposition im EBM aufgeführt ist, also keine abrechnungsfähige Leistung darstellt oder als Leistung im EBM enthalten ist, hinsichtlich der Indikation oder der Art der Erbringung aber wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren hat (vgl. 2. Kap. § 2 Abs. 1 VerfO-GBA; BSG, Urteil vom 08. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R, Rn. 32). Eine Empfehlung des GBA nach § 135 Abs. 1 SGB V liegt hinsichtlich des HRT-Scans nicht vor und es existiert auch keine entsprechende Abrechnungsziffer. Es wurde noch nicht einmal ein Antrag auf Methodenbewertung nach § 135 Abs. 1 SGB V gestellt.
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