Gendiagnostik

Erstellt am 13 Jan 2020 16:31
Zuletzt geändert: 13 Jan 2020 20:56

Anwendungsbereich Gendiagnostikgesetz (GenDG)

Entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 4 Gendiagnostikgesetz (GenDG) sind genetische Eigenschaften nur die ererbten oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbenen Erbinformationen.

Somatische genetische Veränderungen stellen demgegenüber keine genetischen Eigenschaften im Sinne des Gendiagnostikgesetzes GenDG dar. Insofern fallen molekulargenetische Untersuchungen somatischer genetischer Veränderungen von Tumorzellen nicht unter die besonderen Verpflichtungen und Regelungen des GenDG.

Handelt es sich hingegen um Untersuchungen erblicher genetischer Eigenschaften, sind insbesondere die Bestimmungen in § 14 des Gendiagnostikgesetzes bezüglich genetischer Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen zu berücksichtigen.

Bei nicht einwilligungsfähigen Personen, also speziell auch bei Ungeborenen oder Kindern, ist gemäß § 14 Gendiagnostikgesetz die Untersuchung
zum einen dann zulässig, wenn sie geeignet ist, eine gesundheitliche Störung zu vermeiden, zu behandeln oder vorzubeugen oder wenn die Behandlung eines Arzneimittels vorgesehen ist, dessen Wirkung durch genetische Eigenschaften beeinflusst wird.
Zum anderen kann eine rechtskonforme Indikation genetischer Untersuchungen gemäß Gendiagnostikgesetz bei Nichteinwilligungsfähigen auch vorliegen, "wenn sich bei einer genetisch verwandten Person im Hinblick auf eine geplante Schwangerschaft nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik auf andere Weise nicht klären lässt, ob eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei einem künftigen Abkömmling der genetisch verwandten Person auftreten kann".

Insbesondere bei Ungeborenen sind pränatale genetische Untersuchungen nur zur Feststellung von genetischen Änderungen erlaubt, die die Gesundheit des Kindes beeinträchtigen und zu Symptomen bereits vor oder nach der Geburt führen. Genetische Tests auf Krankheiten, die erst nach dem 18. Lebensjahr auftreten, sind vor der Geburt verboten.

Diesbezüglich ist auch auf die Regelungen zur familiären Beratung in der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses zu verweisen. Dort heißt es:

"Ergibt sich aus der Beratung der begründete Verdacht auf ein genetisches Risiko, soll die Vorstellung bei einer Ärztin/einem Arzt, die/der zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" berechtigt ist (Humangenetikerin/Humangenetiker), veranlasst werden. Die von der Humangenetikerin/vom Humangenetiker durchgeführte Beratung oder Begutachtung, ggf. einschließlich körperlicher Untersuchung und Chromosomenanalyse, gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen dieser Richtlinie."

Umsetzung

Seit dem 1. Februar 2012 dürfen genetische Beratungen im Zusammenhang mit genetischen Untersuchungen nur noch durch speziell qualifizierte Ärztinnen und Ärzte durchgeführt werden.
Die Anforderungen an die Qualifikation des Arztes zur Beratung im Rahmen von genetischen Untersuchungen regelt die am 11. Juli 2011 in Kraft getretene Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG.

Grundsätzlich ist die erforderliche Qualifikation abhängig von der Fragestellung, ob eine diagnostische, prädiktive oder vorgeburtliche genetische Untersuchung durchgeführt wird sowie von der Fachgebietszugehörigkeit des beratenden Arztes. Ärzte, welche zwar die Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung erworben haben - aber nicht über die Gebietsbezeichnung Humangenetik oder Zusatzbezeichnung medizinische Genetik verfügen - dürfen zur Zeit (Sept. 2014) keine EBM-Gebührenordnungspositionen für die genetische Beratung abrechnen.
Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik bzw. mit der Zusatzbezeichnung Medizinische Genetik verfügen demgegenüber prinzipiell über die Qualifikation zur Beratung im Rahmen diagnostischer, prädiktiver und vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen.

Diagnostische genetische Untersuchungen

Für Beratungen im Rahmen diagnostischer genetischer Untersuchungen können alle Ärzte die Kompetenz zur genetischen Beratung erwerben.

Prädiktive genetische Untersuchungen

Für Beratungen im Rahmen prädiktiver genetischer Untersuchungen können nur solche Ärzte die Qualifikation zur genetischen Beratung erwerben, zu deren Weiterbildungsinhalten Kenntnisse über erbliche Krankheiten gehören und die prädiktive genetische Untersuchung in dem jeweiligen Fachgebiet durchführen.

Für den Erwerb beider Qualifikationen (diagnostische und prädiktive Untersuchungen) sind ein mindestens 72-stündiger theoretischer sowie ein praktischer-kommunikativer Teil nach Ablauf einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie erforderlich.

Quellen

Siehe auch in diesem Wiki:


Alle medizinischen Aussagen und Informationen in diesem Wiki dienen nicht der individuellen Beratung und können und sollen eine persönliche fachliche ärztliche oder sonstige Beratung nicht ersetzen! Auch erheben die hier gemachten Aussagen keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Dies ist keine Gesundheitsberatungsseite und auch keine Sozialberatungsseite!



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