Balneophototherapie

Erstellt am 14 Oct 2020 17:02
Zuletzt geändert: 14 Oct 2020 17:05

Die Balneophototherapie ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ab 1. Oktober 2020 als synchrone und asynchrone Photosoletherapie auch zur Behandlung von Neurodermitis abrechenbar.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 für die Balneophototherapie jetzt auch das atopische Ekzem in die Nummer 15 der Anlage I der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufgenommen. Aufgrund der Indikationserweiterung wurde die entsprechende Gebührenordnungsposition 10350 im EBM angepasst, denn bislang war die Balneophototherapie nur für die Behandlung einer Psoriasis abrechnungsfähig. Die Leistung ist weiterhin mit 398 Punkten bewertet.

Die Methode, bei der Wannenbäder mit verschiedenen Zusätzen und eine UV-Lichttherapie kombiniert werden, kann somit auch bei Patientinnen und Patienten mit mittelschwerem bis schwerem atopischen Ekzem als Photosoletherapie, das heißt im salzhaltigen Wannenbad mit synchroner oder asynchroner Lichttherapie, angewendet werden. Von einem mittelschweren Ekzem wird in der Regel bei einem SCORAD-Score größer 25 ausgegangen.

Bei Kindern und Jugendlichen darf die Balneophototherapie nur nach sorgfältiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten erfolgen. Für diese Patientengruppe liegen dem G-BA keine Studienergebnisse vor. Für Erwachsene mit Neurodermitis hingegen konnte ein höherer Nutzen der Balneophototherapie gegenüber der trockenen UV-Bestrahlung nachgewiesen werden.

Die Behandlung dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten durchführen und abrechnen, die eine Genehmigung der KV Berlin nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie haben. Hierfür müssen sie über die entsprechenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten mit der Methode verfügen sowie die räumlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllen.

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