Erstellt am 18 Sep 2015 19:30
Zuletzt geändert: 09 Oct 2020 15:31
Abstract
Die MRT bzw. Magnetresonanztomographie ist im Kapitel 34 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgeführt.
Die MRT-Darstellung der Herzkranzgefäße wird in der Einleitung des Kapitels 34.4 "Magnet-Resonanz-Tomographie" des EBM explizit von der vertragsärztlichen Vergütung ausgeschlossen.
Abgrenzung / Begriffsklärung
Synonyme: Kardio-MRT-Angio, Angio-MRT der Herzkranzgefäße, MRT-Angiographie der Herzkranzgefäße. Nicht zu verwechseln mit der MRT-Darstellung des Herzens (Kardio-MRT)!
Indikation
Evidenzbasiert gibt's keine :-)
Bewertung der allgemeinen Evidenz
Neben dem Ischämienachweis ermöglicht die kardiale Magnetresonanztomographie theoretisch auch die nicht invasive Darstellung der Koronararterien. Attraktiv erscheint diese Methode, da keine Kontrastmittelgabe erforderlich ist und die Untersuchung nicht mit einer Strahlenexposition verbunden ist.
Das Hauptproblem der MR-Koronarangiographie sind aber gemäß NVL Chronische KHK bisher nicht zufriedenstellend gelöste technische Herausforderungen, die aus der geringen Größe der Gefäße und der permanenten Bewegung durch Herzkontraktion und Atmung resultieren.
Im Konsensuspapier der DRG/DGK/DGPK zum Einsatz der Herzbildgebung mit Computertomographie und Magnetresonanztomographie wird für die MR-Koronarangiographie weder bei Patienten mit stabiler Angina pectoris zur Erstdiagnostik noch bei validem Ischämienachweis, noch bei symptomatischen und asymptomatischen Patienten nach Revaskularisation eine Indikation gesehen.
Legalstatus
Laut den in InfoMeD eingestellten tabellarischen Erläuterungen "Abgrenzungsfragen zum EBM" der SEG 4 und der SEG 7 ist die Methode explizit von der vertragsärztlichen Vergütung ausgeschlossen.
In der Einleitung des Kapitels 34.4 "Magnet-Resonanz-Tomographie" des EBM heißt es unter Punkt 6:
"MRT-Untersuchungen und MRT-Angiographien der Herzkranzgefäße können nicht mit den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.4 berechnet werden."
Anzumerken ist, dass die Angio-MRT jedoch in verschiedenen anderen Einzel-Indikationen in das Kapitel 34.4.7 - MRT-Angiographien des EBM aufgenommen wurde, davon betrifft die GOP 34480 die "MRT-Angiographie der thorakalen Aorta und ihrer Abgänge und/oder ihrer Äste (Truncus brachiocephalicus, A. subclavia, A. carotis communis, A. vertebralis) gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V". Als obligaten Leistungsinhalt nennt diese GOP lediglich die "Darstellung der thorakalen Aorta".
Weitere im EBM explizit genannte Anwendungen der Angio-MRT sind - jeweils unter Berücksichtigung der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V:
- MRT-Angiographie der abdominalen Aorta und ihrer Äste 1. Ordnung
- MRT-Angiographie der Halsgefäße
- MRT-Angiographie von Venen
- MRT-Angiographie der Becken- und Beinarterien (ohne Fußgefäße)
- MRT-Angiographie der Hirngefäße
- MRT-Angiographie der Armarterien und armversorgenden Arterien und einschließlich/oder Cimino-Shunt (ohne Handgefäße)
Alternativen
In der Fachliteratur wird der Einsatz des Kardio-MRT als diagnostischer Baustein genannt; für die Diagnosestellung einer
Angina pectoris oder bei validem Ischämienachweis oder bei symptomatischen und asymptomatischen Patienten nach Revaskularisation rät die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) von der Methode ab.
Siehe auch diese Wiki-Beiträge
Weblinks
- Konsensusempfehlungen der DRG/DGK/DGPK zum Einsatz der Herzbildgebung mit Computertomographie und Magnetresonanztomographie
- Positionspapier Durchführung und Befundung der kardialen Magnetresonanztomographie (Kardio-MRT)
- Pocket Guide der AG21: Kardiale Magnetresonanztomographie
- Zerebrale Gadoliniumablagerungen bei der Magnetresonanztomographie des Herzens – Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung
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