Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - § 4 Sozialversicherung:
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung …
ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - enthält die sozialrechtlichen Regelungen für die Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sozialrechtliche Regelungen des SGB V zur Beurteilung von Therapiemethoden
- Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung).
- § 2 Abs. 1a des SGB V Sozialrechtliche Regelung für ein außerordentliches Recht in Einzelfällen lebensbedrohlicher oder vergleichbarer Erkrankung auf Leistungen aus Verfassungsgründen.
- § 135 des SGB V Sozialrechtliche Regelung neuer Methoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.
- § 138 des SGB V Sozialrechtliche Regelung neuer Heilmittel in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.
- § 137c des SGB V Sozialrechtliche Regelung neuer Methoden im Rahmen der Krankenhausbehandlung.
- § 137e des SGB V Sozialrechtliche Regelung zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
- § 137h des SGB V Sozialrechtliche Regelung zur Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse.
- § 139 des SGB V Sozialrechtliche Regelung zur Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln und zu Hilfsmitteln als Teil neuer Methoden.
- Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“.
- § 91 Abs. 3 Nr. 1: Sozialrechtliche Regelung zur Verfahrensordnung des G-BA.
- § 92 Abs. 1 S. 1, § 116b Abs. 4 S. 1, § 135 Abs. 1 S. 1: Sozialrechtliche Regelungen zur Definition und Feststellung diagnostischen oder therapeutischen Nutzens.
- § 35, § 35b, § 35c: Sozialrechtliche Regelungen zur Definition und Feststellung von Nutzen, Zusatznutzen, therapeutischem Nutzen, therapierelevantem Nutzen.
Richtlinien und Informationen des G-BA
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (früher BUB-Richtlinie) - (Ausgeschlossene Methoden finden sich im Anhang II dieser Richtlinie).
- Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung - (Ausgeschlossene Methoden finden sich unter § 4 dieser Richtlinie).
- Verfahrensordnung des G-BA - regelt methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens.
- Informationen des G-BA zu seinen Bewertungsgrundlagen.
- G-BA: Themen: Methodenbewertung
- G-BA: Unterausschüsse; einschließlich Unterausschuss Methodenbewertung
Informationen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)
Verfassungsrechtliche Grundlage
- So genannter "Nikolausbeschluss" des Bundesverfassungsgerichts.