Krankenversorgung Sozialrecht

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - § 4 Sozialversicherung:

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung …
ein Recht auf
1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - enthält die sozialrechtlichen Regelungen für die Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sozialrechtliche Regelungen des SGB V zur Beurteilung von Therapiemethoden


Richtlinien und Informationen des G-BA


Informationen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)


Verfassungsrechtliche Grundlage

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