Urheberrechte

Erstellt am 15 Sep 2015 19:05 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 23:05

Klärung der urheberrechtlichen Situation

Die Frage, ob Sie bestimmtes fremdes Material ohne gesonderte Einwilligung in diesem Wiki nutzen dürfen, lässt sich wahrscheinlich am Besten mit Hilfe der "Drei-Stufen-Prüfung" beantworten, wie sie auf dem Portal Lehrer-Online vorgeschlagen wird.

Die "Drei-Stufen-Prüfung" beinhaltet folgende Fragen:

  1. Handelt es sich überhaupt um urheberrechtlich geschütztes Material?
    • Frei nutzbar sind Werke und Werkteile, die nicht über eine für urheberrechtlichen Schutz erforderliche "Schöpfungshöhe" verfügen.
    • Materialien, die gemeinfrei1 sind, können ohne Bedenken im Wiki genutzt werden.
  2. Ist die beabsichtigte Verwendung in diesem Wiki überhaupt urheberrechtlich relevant?
    • Bestimmte Materialien, wie z.B. Werke von Patienten (mitgebrachte oder eingesandte Anamnese etc.), unterliegen einem zusätzlichen Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte und dürfen nicht verwendet werden, ohne dass Maßnahmen zum Schutz dieser Urheberpersönlichkeitsrechte getroffen werden (z.B. Anonymisierung, Unkenntlichmachung). Darüber hinaus ist hier der erklärte Wille der Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte zu beachten - wenn ein Patient eine Verwendung von Teilen der Patientenakte nicht gestattet, dürfen diese auch nicht auszugsweise oder in anonymisierter Form verwendet werden.
    • Neben dem Urheberrecht können gesonderte Verwertungsrechte vorliegen; daher reicht es unter Umständen nicht, wenn ein Urheber der Verwendung zwar zustimmt, die ausschließlichen Verwertungsrechte aber z.B. an einen Verlag abgegeben wurden. In diesem Fall müsste der Verlag der Verwendung zustimmen.
    • Soll die Verwendung von Teilen eines geschützten Werkes nur als Beispiel/Anregung dienen, so ist dies im Allgemeinen urheberrechtlich unbedenklich. Dabei ist aber sicherzustellen, dass keine wesentlichen Züge des Originals übernommen werden.
  3. Liegt ein Ausnahmetatbestand vor ("Schranken des Urheberrechts")?
    • Zitate nach Zitatrecht sind urheberrechtlich unbedenklich.
    • Dient die Verwendung von Teilen eines geschützten Werkes in diesem Wiki im weiteren Sinne dem wissenschaftlichen Gebrauch, z.B. im Rahmen der Erstellung von Grundsatzgutachten, so ist ein Ausnahmetatbestand zu diskutieren. Dies ist aber derzeit rechtlich nicht geklärt, da die Einstufung entsprechender Tätigkeiten der Gutachter des MDK nicht allgemein als "wissenschaftliche Tätigkeit" anerkannt wird.

Urheberrechte an Beiträgen in diesem Wiki

Bitte beachten Sie, dass alle Beiträge zu diesem Wiki von anderen Mitwirkenden bearbeitet, geändert oder gelöscht werden können. Reichen Sie keine Texte ein, falls Sie nicht wollen, dass diese ohne Einschränkung geändert werden können.

Sie bestätigen hiermit auch, dass Sie diese Texte selbst geschrieben haben oder diese von einer gemeinfreien Quelle kopiert haben. ÜBERTRAGEN SIE OHNE GENEHMIGUNG KEINE URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN INHALTE!

In der deutschen Wikipedia lautet die Information, die vor dem Erstellen neuer Artikel standardmäßig eingeblendet wird, folgendermaßen:

"Mit dem Speichern dieser Seite versicherst du, dass du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Falls du den Text nicht selbst verfasst hast, muss er unter den Nutzungsbedingungen verfügbar sein und du stimmst zu, notwendigen Lizenzanforderungen zu folgen. Du stimmst einer Autorennennung mindestens durch URL oder Verweis auf den Artikel zu. Wenn du nicht möchtest, dass dein Text weiterbearbeitet und weiterverbreitet wird, dann speichere ihn nicht."

Nutzungsrechte an Beiträgen in diesem Wiki

Der folgende Text beruht auf einer Passage des Lehrer-Online-Portals:
Die Urheberrechte an von Mitarbeitern - z.B. eines MDK - geschaffenen Werken stehen stets den jeweiligen Mitarbeitern selbst zu. Urheberrechte können nicht auf den Arbeitgeber übertragen werden. Allerdings können dem Arbeitgeber Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken von Mitarbeitern zustehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke in Erfüllung einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung erstellt werden (so genannte "Pflichtwerke"). Der Umfang derartiger Nutzungsrechte ist jedoch beschränkt auf solche Zwecke, für die die urheberrechtlich geschützten Werke pflichtgemäß erstellt wurden.
Konkret: Der Arbeitgeber hat die Nutzungsrechte für Wiki-Beiträge, die von Mitarbeitern in der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erstellt wurden. Der Arbeitgeber hat auch die Nutzungsrechte an Gutachten, die von Mitarbeitern in der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erstellt wurden - aber nur für den ursprünglichen Zweck der Begutachtung.

Daraus folgt: Für weitergehende Zwecke muss sich der Arbeitgeber im Bedarfsfall gesondert Nutzungsrechte einräumen lassen.

So können z.B. Gutachten, die im Rahmen der Fall-Bearbeitung erstellt wurden, nur mit Genehmigung des Urhebers und unter Beachtung sonstiger rechtlicher Einschränkungen, insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen, auch im Wiki genutzt werden.

Handelt es sich um von Mitarbeitern geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke, die keine Pflichtwerke darstellen (so genannte freie Werke, etwa in der Freizeit erstellte, ausgearbeitete Artikel, die lediglich während der Arbeitszeit im Wiki eingespielt wurden), können diese stets nur dann durch den Arbeitgeber verwertet werden, wenn ihm entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Einwilligung zur Nutzung kann dabei ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Weitere Informationen zu Nutzungsrechten und Urheberpersönlichkeitsrechten finden sich auf dem Portal Lehrer-Online.



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