Stellungnahmeberechtigte Fachgesellschaften

Erstellt am 15 Sep 2015 01:44 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 22:43

Zur Wahrung der Stellungnahmerechte nach §92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V erstellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Liste wissenschaftlicher Fachgesellschaften, welche vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Richtlinien nach den §§ 135, 137 c und 137 e SGB V eine Gelegenheit zur Stellungnahme (nach § 92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V) erhalten.

Als medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften gelten gemäß 1. Kapitel § 9 Absatz 6 VerfO (Verfahrensordnung des G-BA) Vereinigungen, welche primär die Zielsetzung verfolgen, das medizinische Wissen durch Forschung zu erweitern oder es durch Lehre weiterzugeben.

Der G-BA gibt gemäß seiner Verfahrensordnung die in den Kreis der stellungnahmeberechtigten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften aufgenommen Organisationen auf seiner Internetseite bekannt.

Eine Gesellschaft, die nicht auf der Internetseite des G-BA als „jeweils einschlägige wissenschaftliche Fachgesellschaft“ aufgeführt wird, gehört nicht zum Kreis vom G-BA anerkannter medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften.



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