Erstellt am 15 Sep 2015 01:30 - Zuletzt geändert: 13 Mar 2019 15:35
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Gesetzliche Grundlage ist § 72 SGB V mit dem Titel "Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung".
§ 75 SGB V enthält nähere Regelungen zum Inhalt und Umfang der Sicherstellung.
Zur Sicherstellung gehören ein den Bedarf deckendes Versorgungsangebot sowie die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes (außer in Bundesländern, in denen dieses landesrechtlich anders geregelt ist).
Entsprechende spezifische Regelungen finden sich in den einzelnen Kammergesetzen der Länder. Für Sachsen-Anhalt finden sich die entsprechenden spezifischen Regelungen im Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA), für Niedersachsen im Kammergesetz für die Heilberufe (Heilkammergesetz – HKG).
Bestandteil des Sicherstellungsauftrages ist auch die Gewährleistungspflicht dafür, dass die Versorgung mit den gesetzlichen Vorgaben im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) übereinstimmt.
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