Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung

Erstellt am 15 Sep 2015 00:57 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 21:29

Gemäß § 92 des SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zur Sicherung der ärztlichen Versorgung Richtlinien über die Gewährung für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten.
Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (früher BUB-Richtlinie) listet in der Anlage I Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die nach Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als für die vertragsärztliche Versorgung anerkannte Methoden eingeordnet wurden.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen wurden, werden in Anlage II dieser Richtlinie aufgeführt.

In einem dritten Anhang (Anlage) werden darüber hinaus Methoden aufgenommen, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist.

Ist eine Methode in der Anlage II eingeordnet, kann dennoch bei Vorliegen der im Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) aufgeführten Voraussetzungen eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse resultieren1.



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