Richtlinie Methoden Krankenhaus

Erstellt am 15 Sep 2015 00:42 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 21:25

Gemäß § 137c des SGB V überprüft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind.

Ergibt die Überprüfung, dass der Nutzen einer Methode nicht hinreichend belegt ist und sie nicht das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist, wird die Methode in der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung unter "§ 4 Ausgeschlossene Methoden" aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden.

Die Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung listet in der Anlage I Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus auf, die nach Beratung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich eingeordnet wurden.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Beurteilung gemäß § 137c SGB V aufgrund mangelnder Erkenntnisse nicht möglich erscheint, für die jedoch weitere Erkenntnisse aus laufenden oder geplanten Studien oder im Rahmen einer Erprobung nach § 137e des SGB V in absehbarer Zeit erwartet werden, können durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in die "Anlage II - Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt sind" eingeordnet werden.

Ist eine Methode unter "§ 4 Ausgeschlossene Methoden" in der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung eingeordnet, kann für diese dennoch bei Vorliegen der im Leitsatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az. 1 BvR 347/98) aufgeführten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse entstehen1.



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