NUB im Krankenhaus

Erstellt am 27 Aug 2015 17:40 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 17:05

Im Krankenhaus können NUB - im Unterschied zum ambulanten Bereich - ohne eine Erlaubnis des Gemeinsamen Bundesausschusses erbracht werden, allerdings sind hierbei die §§2, 12 und 70 des SGB V zu beachten - also dürfen auch im Krankenhaus die Maßstäbe einer wirtschaftlichen, notwendigen und ausreichenden Versorgung nicht außer Acht gelassen werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann NUB im Krankenhaus nach § 137c SGB V auch ausschließen, wenn diese den Anforderungen der GKV gemäß SGB V prinzipiell nicht entsprechen (So genannter Verbotsvorbehalt im stationären Bereich).

Eine Auflistung der Methoden, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss von der Krankenhausbehandlung zu Lasten der GKV ausgenommen wurden, findet sich in der Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung.
Dort werden in Anlage 1 auch Methoden aufgeführt, über die der G-BA beraten hat und sie als weiterhin notwendig eingestuft hat - die also GKV-Leistungen im Krankenhaus bleiben sollen.
Des Weiteren führt die Anlage 2 Methoden auf, zu denen der G-BA beraten, aber noch keine Entscheidung getroffen und somit eine Beschlussfassung ausgesetzt hat.

Sonderfall: Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Abs. 2 KHEntgG

Werden im Krankenhaus neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erprobt, die (noch) nicht spezifisch im DRG-Kalkulationssystem abgebildet sind, kann die Klinik einen so genannten "NUB"-Antrag nach § 6 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) richten. Sofern das InEK zu dem Schluss kommt, dass die Methode mittels vorhandener Abrechnungsmöglichkeiten vom Krankenhaus nicht kostendeckend zu erbringen ist, wird die Methode mit dem "Status 1" eingestuft und das beantragende Krankenhaus kann Verhandlungen zur Vereinbarung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgeltes mit der GKV aufnehmen.

Eine Aussage über den medizinischen Nutzen, die medizinische Sinnhaftigkeit oder Effektivität der Methode ist mit der Einstufung einer Methode durch das InEK im Rahmen des "NUB-InEK-Verfahrens" nicht verbunden.



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