Lebensqualität

Erstellt am 16 Apr 2017 17:12 - Zuletzt geändert: 24 Mar 2019 17:16

Im System der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Rolle der Lebensqualität durch das fünfte Sozialgesetzbuch und die ihm untergeordneten Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ambivalent definiert:

So enthält § 20 Abs. 3 SGB V (Primäre Prävention und Gesundheitsförderung) folgende Ziele der Prävention:

Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh erkennen und behandeln,
2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
3. Tabakkonsum reduzieren,
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und Patienten stärken,
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig behandeln,
7. gesund älter werden und
8. Alkoholkonsum reduzieren.

Andererseits findet sich aber in §34 Abs. 1 Satz 6 SGB V - Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel folgende zentrale Bestimmung:

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

§ 35b SGB V - Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln führt unter den relevanten Faktoren für die Kosten-Nutzen-Bewertung auf:

Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung der Lebensdauer, eine Verringerung der Nebenwirkungen sowie eine Verbesserung der Lebensqualität, bei der wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft, angemessen berücksichtigt werden.

In der Palliativmedizin spielt die Lebensqualität eine wichtige Rolle. Man könnte sagen, dass bei der Palliativmedizin stets eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.

So heißt es z.B. auf den Webseiten des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes zur Definition von Palliativmedizin:

Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist palliative Therapie die umfassende und aktive Behandlung von Patienten, deren Erkrankung einer kurativen Therapie nicht mehr zugänglich ist, und für die das Behandlungsziel die bestmögliche Lebensqualität für sie selbst und ihre Angehörigen ist.

Auf den Webseiten des betanet, der Datenbank der privaten beta Institut gemeinnützige GmbH, wird folgende Definition von Palliativversorgung gegeben:

In der Palliativversorgung geht es um die umfassende Betreuung unheilbar Kranker. Das oberste Ziel ist die Linderung ihrer Beschwerden und die Steigerung ihrer Lebensqualität.

Dennoch ist palliativmedizinische Arzneitherapie nicht von der Möglichkeit der GKV-Versorgung ausgeschlossen; vielmehr findet sich eine Erwähnung palliativmedizinscher Aspekte an vielen Stellen des SGB V und z.B. enthält § 37b SGB V spezifische Bestimmungen zur spezialisierten ambulante Palliativversorgung.



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