KHEntgG

Erstellt am 27 Aug 2015 20:49 - Zuletzt geändert: 05 Mar 2018 00:12

Gemäß dem "Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen", kurz auch Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)genannt, kann eine jede Klinik, wenn dort neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erprobt werden, die (noch) nicht spezifisch im DRG-Kalkulationssystem abgebildet sind, einen "NUB"-Antrag nach § 6 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)  richten.

Ein solcher "NUB-Antrag" bildet die Basis für die Möglichkeit einer Klinik, ggf. im Rahmen von Budgetverhandlungen ein extrabudgetäres, krankenhausindividuelles so genanntes "NUB-Entgelt" mit der Krankenkasse zu vereinbaren.

Zu den Anfragen zu NUB im Krankenhaus wird eine regelmäßig aktualisierte "Vereinbarung zu § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (NUB)" zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Spitzenverbänden der Krankenkassen bzw. dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der privaten Krankenversicherung getroffen. Auf den Internetseiten des InEK findet sich die jeweils aktuelle Version der Vereinbarung (Link auf die aktuelle Vereinbarung gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG).

Vom MDS wird seit 2005 in Zusammenarbeit mit den sozialmedizinischen Expertengruppen der MDK-MDS-Gemeinschaft SEG-6 und SEG-7 sowie dem KC Onkologie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes eine umfangreiche Bewertung angefragter neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG ("InEK-Liste") erstellt.

Die entsprechenden Gutachten wurden bis einschließlich 2013 in Textform jeweils über InfoMeD innerhalb des MDK-Systems zur Verfügung gestellt. Seither werden sie in tabellarischer Form über das Extranet des MDS für berechtigte/registrierte Anwender angeboten.



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