InEK

Erstellt am 27 Aug 2015 20:39 - Zuletzt geändert: 09 Oct 2020 14:34

Grundlage der Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen deutscher Krankenhäuser ist gemäß § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) das G-DRG-System (German-Diagnosis Related Groups-System).

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einführung, Weiterentwicklung und Pflege des neuen Vergütungssystems haben die Selbstverwaltungspartner im Gesundheitswesen - die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung - dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) übertragen.

Vom InEK werden jährlich überarbeitete Versionen des G-DRG-Fallpauschalen-Kataloges (Version 2015) vorgelegt.

Ebenfalls jährlich werden vom InEK die von den Selbstverwaltungspartnern unter Beteiligung von Bundesärztekammer und Deutschem Pflegerat aktualisierten Deutschen Kodierrichtlinien jeweils neu veröffentlicht. Für das Jahr 2015 finden sich diese z.B. im Abschnitt Archiv:DRG Systemjahr 2015 Datenjahr 2013.

Auch das Definitionshandbuch mit Beschreibung der Klassifikation der jeweiligen G-DRG-Version sowie ihre Anwendung wird jährlich in aktualisierter Fassung vom InEK auf seinen Internetseiten veröffentlicht und ist in der Version von 2015 z.B. hier (auf den InEK-Seiten) zu finden.

Besondere Bedeutung für die sozialmedizinische Begutachtung hat auch das so genannte "NUB-InEK-Verfahren" nach § 6 Abs. 2 KHEntgG. Dieses Verfahren dient dem Zweck, den Krankenhäusern die Einführung von Innovationen zu erleichtern, die noch nicht spezifisch im DRG-Kalkulationssystem abgebildet sind. Krankenhäuser, die entsprechende neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erproben, können nach § 6 KHEntgG einen "NUB-Antrag" an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) richten. Diese "NUB-Anträge" bilden die Basis für die Möglichkeit einer Klinik, ggf. im Rahmen der Budgetverhandlungen ein extrabudgetäres, krankenhausindividuelles so genanntes "NUB-Entgelt" mit der Krankenkasse zu vereinbaren.

Vom InEK wird im Rahmen dieses Verfahrens nach § 6 Abs. 2 KHEntgG ausschließlich geprüft, ob die beantragte Methode in wirtschaftlicher Hinsicht bereits ausreichend über das DRG-Fallpauschalensystem abgebildet ist - vom Krankenhaus also kostendeckend erbracht werden kann. Eine Einstufung der beantragten Methoden erfolgt in eine von vier Gruppen, die als "NUB-Status" bezeichnet werden.

Bei positivem Bescheid (Anerkennung eines Antrags) wird die Methode durch das InEK  als "Status 1" eingeordnet. Das anfragende Krankenhaus kann für diese Methode dann im Rahmen der Budgetverhandlungen ein NUB-Entgelt mit der GKV vereinbaren.

Ein "NUB-Status 1" oder auch "InEK-Status 1" belegt also nicht die Wirksamkeit oder Notwendigkeit einer Methode, sondern lediglich die Tatsache, dass die Methode, gemessen am Aufwand, bislang nicht über das DRG-System ausreichend vergütet wird.

Gemäß dem "Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen", kurz auch Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)genannt, kann eine jede Klinik, wenn dort neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erprobt werden, die (noch) nicht spezifisch im DRG-Kalkulationssystem abgebildet sind, einen "NUB"-Antrag nach § 6 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)  richten.

Ein solcher "NUB-Antrag" bildet die Basis für die Möglichkeit einer Klinik, ggf. im Rahmen von Budgetverhandlungen ein extrabudgetäres, krankenhausindividuelles so genanntes "NUB-Entgelt" mit der Krankenkasse zu vereinbaren.

Zu den Anfragen zu NUB im Krankenhaus wird eine regelmäßig aktualisierte "Vereinbarung zu § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – (NUB)" zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Spitzenverbänden der Krankenkassen bzw. dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der privaten Krankenversicherung getroffen. Auf den Internetseiten des InEK findet sich die jeweils aktuelle Version der Vereinbarung (Link auf die aktuelle Vereinbarung gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG).

Vom MDS wird seit 2005 in Zusammenarbeit mit den sozialmedizinischen Expertengruppen der MDK-MDS-Gemeinschaft SEG-6 und SEG-7 sowie dem KC Onkologie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes eine umfangreiche Bewertung angefragter neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KHEntgG ("InEK-Liste") erstellt.

Die entsprechenden Gutachten wurden bis einschließlich 2013 in Textform jeweils über InfoMeD innerhalb des MDK-Systems zur Verfügung gestellt. Seither werden sie in tabellarischer Form über das Extranet des MDS für berechtigte/registrierte Anwender angeboten.



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