Höherrangiges Recht

Erstellt am 21 Apr 2021 11:55 - Zuletzt geändert: 21 Apr 2021 21:58

Grundsätzlich:
Lex speciales geht vor lex generalis.

Diesem Grundsatz folgt auch der Grundsatz, dass die Vorschriften der speziellen Bücher des SGB gegenüber denen in den allgemeinen (SGB I und X) vorrangig sind.
Das Zweite Kapitel des SGB X geht dem SGB I vor (bei Sozialdaten). Dies wird in § 37 SGB I formuliert:

1Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Das Strafgesetzbuch (StGB) geht dem Sozialgesetzbuch (SGB) vor, es sei denn, im SGB ist etwas anderes explizit geregelt.
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot (hier § 203 StGB) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB).

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