Gutachter-Haftung

Erstellt am 27 Aug 2015 20:11 - Zuletzt geändert: 08 Jul 2019 15:56

Einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.06.2006 (Aktenzeichen III ZR 270/05) sind folgende Aussagen zur Haftung ärztlicher Gutachter des MDK zu entnehmen:

  1. Ist das Gutachten falsch, hat ein Patient grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
  2. Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Somit haftet der öffentlich-rechtliche Auftraggeber – entweder der MDK als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder die Krankenkasse, die den Gutachtenauftrag erteilt hat.
  3. Der MDK-Gutachter haftet dann in eigener Person nach § 839 BGB, wenn er vorsätzlich falsch begutachtet hat.


Alle medizinischen und sozialrechtlichen Aussagen und Informationen in diesem Wiki dienen nicht der individuellen Beratung und können und sollen eine persönliche fachliche ärztliche oder sonstige Beratung nicht ersetzen! Auch erheben die hier gemachten Aussagen keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Dies ist keine Gesundheitsberatungsseite und auch keine Sozialberatungsseite!

Sofern nicht anders angegeben, steht der Inhalt dieser Seite unter Lizenz Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 License