Erstellt am 27 Aug 2015 20:00 - Zuletzt geändert: 05 Sep 2018 11:34
Analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) in der GKV gilt für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV-Versicherte) sowie für Selbstzahler die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Diese Gebührenordnung liegt einem direkten Vertragsverhältnis zwischen Privatpatient und behandelndem Arzt zugrunde: Der Privatpatient ist direkter Schuldner gegenüber dem ärztlichen Vergütungsanspruch und erhält nach der Behandlung durch den Arzt eine Rechnung. Jeder ärztlichen Leistung ist in der GOÄ eine Gebührennummer, eine sogenannten Gebührenposition zugeteilt, der wiederum eine bestimmte Punktzahl mit einem festgelegten Punktwert (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels 5,82873 Cent) zugeordnet wird. Der Gesamtwert je Gebührenposition wird je nach Schwere des Falles mit einem Steigerungssatz multipliziert.
Die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ sind verbindlich, jedoch dürfen die Höchstsätze der GOÄ grundsätzlich überschritten werden, wenn der Arzt eine schriftliche, abweichende Vereinbarung mit dem Patienten trifft.
Die GOÄ ermöglicht es, nicht explizit aufgeführte Leistungen analog zu anderen, in der GOÄ enthaltenen Leistungen abzurechnen (Analog-Abrechnung). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Abrechnung nach dem EBM. Nur bei einzelnen Gebührenpositionen enthält die GOÄ Einschränkungen in der Anzahl und der parallelen Abrechenbarkeit.
Für ihre Auslagen haben privatversicherte Patienten einen Erstattungsanspruch gegenüber ihren privaten Krankenversicherungsunternehmen und/oder (Beamte) einen Beihilfeanspruch. Teilweise sind diese Ansprüche mit Selbstbeteiligungen verbunden.
Siehe auch:
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