Richtlinien des G-BA

Erstellt am 15 Aug 2015 15:48 - Zuletzt geändert: 04 Mar 2018 21:33

Die Richtlinienkompetenz des G-BA bezüglich Regelungen der Routineversorgung ist in § 92 des SGB V geregelt.
Eine thematisch gegliederte Zusammenstellung aller Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird von diesem auf seiner Homepage im Internet veröffentlicht unter "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses".

Beispiele für Richtlinien des G-BA zur Krankenversorgung, die in der sozialmedizinischen Begutachtung eine wichtige Rolle spielen, sind u.a.(alphabetisch sortiert; keine vollständige Auflistung):

Weitere in der sozialmedizinischen Begutachtung relevante Richtlinienkompetenzen definieren § 63 Abs. 3c SGB V - Modellvorhaben, § 101 SGB V - Überversorgung, §116b SGB V - Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 137 SGB V - Qualitätssicherung, § 137c SGB V - Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137e SGB V - Erprobung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie § 137f SGB V - Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten.



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