Erstellt am 21 Nov 2018 18:49 - Zuletzt geändert: 23 Mar 2020 18:35
Artikel Zum Sachverständigenstatus im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung am Beispiel des MDK Hessen der Autoren Thomas Gaertner und Wolfgang Gnatzy in GuP 5; 2011:
Nach § 2 SGB V haben Qualität und Wirksamkeit der von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Leistungen dem allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. …
Nach §113a SGB XI sollen wissenschaftlich fundierte und fachlich abgestimmte Expertenstandards zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse beitragen, um Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicherzustellen.
Hieraus folgt, dass die Gutachter auch selbst über ausreichend aktuelle Kenntnisse zum "allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse" verfügen müssen.
Diesen Anforderungen trägt das Positionspapier der Leitenden Ärztinnen und Ärzte zur fachlichen Fortbildung von Gutachterinnen und Gutachtern im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung aus dem Jahr 2005 ausdrücklich Rechnung. Das Positionspapier setzt die genannten Anforderungen in Bezug zur besonderen Verantwortung für die Qualität des sozialmedizinischen Leistungsgeschehens im Auftrag der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Das Aufgabenspektrum des Medizinischen Dienstes ist der Sozialmedizin zuzurechnen. Daher legt der MDK Hessen großen Wert auf die Weiterbildung in Sozialmedizin. "Der sozialmedizinische Versorgungsauftrag erfordert eine Qualifikation der beteiligten Ärzte, die weit über das Medizinstudium hinausgeht, sie wird im Rahmen der postgraduierten Weiterbildung vermittelt"1. Dem trägt das genannte Positionspapier aus dem Jahr 2005 ausdrücklich Rechnung: "Ergänzend zur ärztlichen Fortbildung unterstützen die Leitenden Ärztinnen und Ärzte im Medizinischen Dienst die fachliche, insbesondere sozialmedizinische berufliche Weiterbildung der ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter."
Den MDK-spezifischen Anforderungen tragen die Fort- und Weiterbildungsrichtlinien (FuWRi)2 Rechnung. Ihr Ziel ist es, einen qualitativ hohen Begutachtungsstandard sowie die Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit der Beratung und Begutachtung zu gewährleisten.
Zur Standardisierung der Begutachtung werden von der MDK-Gemeinschaft unter Beteiligung der Kompetenzeinheiten3 Arbeitshilfen und Leitfäden zu speziellen Themen herausgegeben. Dazu gehören beispielsweise: Arzneimittel, bariatrische Chirurgie, Brustimplantate, Cochlea-Implantate, DRG-Kodierung, geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, häusliche psychiatrische Krankenpflege, Heilmittelverordnung, Kinderonkologie, Langzeitbeatmung und Langzeit-Sauerstofftherapie, Medikamentenpumpen, Off-Label-Use, Patientenschulungsprogramme, Pflegemanagement, Schlafbezogene Atemstörungen, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Tracheostomie und invasive Beatmung, Rehabilitation und Teilhabe Krebskranker, von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen, psychisch kranker und behinderter Menschen, schädel-hirn-verletzter Kinder und Jugendlicher.
Die Arbeitshilfen und Leitfäden enthalten in der Regel keine Hinweise darauf, ob und wie auf Kommentare und Bewertungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften reagiert und diese ggf. aufgegriffen und berücksichtigt wurden.
Siehe auch in diesem Wiki:
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