Bewertungsausschuss

Erstellt am 03 Jul 2018 09:05 - Zuletzt geändert: 22 Jun 2022 14:35

Der Bewertungsausschuss hat keinen eigenständigen Sitz, keine Adresse und keine eigene Webseite. Der Bewertungsausschuss ist das einzige, gesetzlich verankerte Gremium im Gesundheitswesen mit bundesweiter Bedeutung und Kompetenz, das weder über einen Dienstsitz mit öffentlicher Adresse noch über eine öffentliche elektronische Kontaktadresse noch über einen eigenen Internetauftritt verfügt.
Auch eine Liste der Mitglieder des Bewertungsausschusses ist für die Öffentlichkeit nicht verfügbar. Lediglich die Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses kann über das Institut des Bewertungsausschusses eingesehen werden.
Das Institut des Bewertungsausschusses ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und verfügt sowohl über einen Telefonanschluss, eine postalische Adresse als auch eine Internetpräsenz als auch eine Email-Adresse.
Auf den Webseiten des Instituts des Bewertungsausschusses ist die Geschäftsordnung des BA einsehbar. Auch hat der Bewertungsausschuss eine Verfahrensordnung.

Vom Bundesgesundheitsministerium wurde (eingesehen am 01.07.2018) der Bewertungsausschuss folgendermaßen erklärt:

Der Bewertungsausschuss legt die Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Vergütung fest. Er ist, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), eine Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung. Der Bewertungsausschuss ist paritätisch besetzt mit jeweils drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV). Seine Hauptaufgabe ist es, den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu erstellen. Dieser stellt die Abrechnungsgrundlage für vertragsärztliche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dar. Darüber hinaus passt der Bewertungsausschuss auch den bundesweit geltenden Orientierungswert an, als Grundlage für die Vereinbarung regionaler Gebührenordnungen mit Euro-Preisen.
In den Aufgabenbereich des Bewertungsausschusses fällt es zudem, Empfehlungen und Vorgaben insbesondere zur regionalen Vereinbarung über die Anpassung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen aufgrund von Veränderungen der Morbiditätsstruktur der Versicherten zu beschließen.

Etwas einfacher ausgedrückt ist der Bewertungsausschuss das Gremium, das den Einheitlichen Bewertungsmassstab (EBM), also den Abrechnungskatalog aller vertragsärztlich möglichen Leistungen, festlegt.

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses werden z.B. von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf ihren Webseiten bekannt gemacht.
Auch das Institut des Bewertungsausschusses und der GKV-Spitzenverband publizieren die Beschlüsse des Bewertungsausschusses auf ihren jeweiligen Webseiten.

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