Bagatellerkrankungen

Erstellt am 19 Aug 2015 17:00 - Zuletzt geändert: 03 Mar 2018 17:24

Der Begriff der Bagatellerkrankung findet sich im SGB V nicht.

In der Anlage III - Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) werden "sogenannte Bagatellerkrankungen" mit Bezug auf die Ausführungen in §34 Abs.1 Satz 6 SGB V und §13 der Arzneimittelrichtlinie erwähnt.

In §34 Abs.1 Satz 6 SGB V werden mit Bezug auf den Ausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel folgende Arzneimittel bzw. Arzneimittelgruppen angeführt:

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
  • Abführmittel,
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

In §13 der Arzneimittelrichtlinie erfolgen - ebenfalls mit Bezug auf die Einschränkung der Arzneimittelversorgung - konkretisierende Angaben:

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt. (Eine Definition für "geringfügig" erfolgt dabei nicht.)
  • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich.
  • Abführmittel außer zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.
  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit (unberührt bleibt die Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen z. B. Menièrescher Symptomkomplex).


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