Erstellt am 19 Aug 2015 16:38 - Zuletzt geändert: 06 Sep 2020 15:15
Aktuelles
Eine aktuelle Zusammenfassung zu rechtlichen Aspekten der Patientenaufklärung findet sich im Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2020 unter dem Titel "Patientenaufklärung – neue Urteile und Stolperfallen" (Nummer 31, 7/8).
In der gleichen Ausgabe des Ärzteblatts Sachsen-Anhalt findet sich auch ein Bericht der Norddeutschen Schlichtungsstelle über fehlerhafte Aufklärung vor einer ästhetischen Operation, der ebenfalls grundlegende rechtliche Anforderungen an die Patientenaufklärung entnommen werden können.
Grundlagen
Seit dem Patientenrechtegesetz sind die bereits vorher vorhandenen rechtlichen Bestimmungen zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten gebündelt worden.
Bezüglich der Patienten-Aufklärung bestimmt das Patientenrechtegesetz, dass Ärzte ihre Patienten vor jeder "wesentlichen medizinischen Maßnahme" aufklären müssen. Das gilt gemäß Patientenrechtegesetz insbesondere zu Beginn einer Behandlung, aber auch zwischendurch, wenn etwa neue Behandlungsschritte oder Änderungen anstehen. Die Aufklärungspflicht beinhaltet eine Erklärung der Diagnose und eine Darstellung der voraussichtlichen weiteren gesundheitlichen Entwicklung. Die Besprechung der Therapie soll über Erfolgsaussichten, Risiken und die Notwendigkeit der Behandlung aufklären. Auch konkrete Angaben zur notwendigen Mitarbeit von Patienten sind laut Patientenrechtegesetz zwingender Bestandteil der ärztlichen Aufklärung.
Insbesondere, wenn bei gesetzlich oder privat versicherten Patienten zu vermuten ist, dass die Kosten einer Behandlung nicht oder nicht vollständig von der Krankenversicherung übernommen werden, muss der Arzt den Patienten
über die Höhe der anfallenden persönlichen Kosten informieren. Diese Information muss in Textform (zum Beispiel anhand einer Preisliste, eines Flyers) erfolgen. Gesetzlich Krankenversicherte haben darüber hinaus Anspruch auf eine von beiden Seiten unterschriebene schriftliche Vereinbarung. Diese Aufklärungspflichten sind im Patientenrechtegesetz im §630e des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert.
Die Pflicht zur Patienten-Aufklärung in wirtschaftlicher Hinsicht wird im Patientenrechtegesetz in §630c Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert:
„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“
Auch aus dem fünften Sozialgesetzbuch folgen Aufklärungsrechte von Patienten, wie einem BSG-Beschluss vom 7.11.2006 (B 1 KR 32/04 R) zu entnehmen ist. Dort heißt es, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten auf der Grundlage von §12 SGB V darüber aufzuklären sind, wenn mehrere verschiedene in Betracht kommende Maßnahmen ärztlichen Handelns den Anforderungen gemäß §12 genügen. In einem solchen Fall sollte eine Aufklärung insbesondere über die Vor- und Nachteile der möglichen Alternativen die gesetzlich versicherten Patienten in die Lage versetzen, eine informierte Auswahl zwischen den gleichwertigen Optionen zu treffen.
Hinsichtlich der so genannten "individuellen Gesundheitsleistungen (IGEL)" wurde bereits vom 109. Deutschen Ärztetag in einem Beschluss "Zum Umgang mit individuellen Gesundheitsleistungen"1 ausdrücklich gefordert, dass die Aufklärung über das Leistungsspektrum und die Sinnhaftigkeit von Leistungen, die der Arzt einem GKV-versicherten Patienten außerhalb des Leistungsspektrums der GKV anbieten will, sachlich, richtig, objektiv und vollständig sein müsse. Die Notwendigkeit, der Sinn und auch die Kosten der geplanten Maßnahmen müssen gemäß diesem Beschluss des 109. Deutschen Ärztetags im Arzt-Patienten-Gespräch so erklärt werden, dass die Patienten durch den Arzt nicht einseitig beeinflusst werden. Insbesondere darf der Arzt gemäß dem "IGEL-Beschluss" des Deutschen Ärztetags die Leistungen der GKV nicht pauschal als nicht ausreichend oder nicht genügend darstellen.
In einem Urteil vom 3.7.2012 (Az. B 1 KR 6/11 R) erklärte das Bundessozialgericht (BSG), dass eine fehlende oder falsche Aufklärung ("Hat der Leistungserbringer die Fehlvorstellung des Versicherten erzeugt…") dazu führen kann, dass die Krankenkasse die Versicherten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Arztrechnungen unterstützen kann (vgl. § 66 SGB V).
Eine sehr spezielle Aufklärungspflicht definiert § 630 c Abs. 2 BGB des Patientenrechtegesetzes, wonach Behandler Patienten über "erkennbare Behandlungsfehler" informieren müssen, wenn sie danach fragen oder wenn dies "zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren" erforderlich ist.
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