Erstellt am 27 Aug 2016 20:12 - Zuletzt geändert: 02 Mar 2018 20:22
Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich in drei Ebenen:
• die Zentrale in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene
• die Regionaldirektionen auf der regionalen (mittleren) Verwaltungsebene
• die Agenturen für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen auf der örtlichen Ebene
Die örtlichen Agenturen für Arbeit sind die Stellen, die im Verhältnis zum einzelnen Bürger vor allem die Aufgaben der Arbeitsförderung wahrnehmen. Dazu gehören auch die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach SGB IX i. V. m. SGB III.
Aufgaben der Agenturen für Arbeit in der beruflichen Integration schwerbehinderter Menschen nach § 104 SGB IX:
• die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
• die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen
• die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
• die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme
• die Durchführung des Anzeigeverfahrens (vgl. Beschäftigungspflicht, Ausgleichsabgabe)
• die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 75 Abs.2, § 76 Abs.1 und 2 SGB IX)
• die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung
Im Einzelfall zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk ein schwerbehinderter Mensch seinen Wohnsitz hat. Die Agenturen für Arbeit sollen ratsuchende Jugendliche und Erwachsene mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (inklusive der Angehörigen einer so genannten "Bedarfsgemeinschaft") übernehmen grundsätzlich die Jobcenter die Aufgaben der Agenturen für Arbeit. Ausgenommen hiervon sind die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen im Sinne des §19 SGB III (sog. Rehabilitanden).
Die Gleichstellung und die Durchführung des Anzeige- und Mehrfachanrechnungsverfahrens mit schwerbehinderten Menschen wird ausschließlich von den Agenturen für Arbeit durchgeführt.
Schwerbehinderte Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht behinderte Menschen nach §19 SGB III sind, werden von den Jobcentern betreut.
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