Erstellt am 26 Apr 2023 11:03 - Zuletzt geändert: 26 Apr 2023 11:06
In Gutachten und Texten aus der Gruppierung der Medizinischen Dienste liest man immer wieder Formulierungen wie:
"Das Bestehen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung entsprechend einer notstandsähnlichen Situation im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V" oder ähnlich…
Demgegenüber findet sich in § 2 Abs. 1a SGB V im ersten Satz folgendes:
"Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht."
Es kann natürlich sein, dass der Gesetzgeber schlicht vergessen hat, das Gesetz "richtig" zu formulieren - und auch vergessen hat, dies in den ca. 8 Jahren seit Einfügung dieses Paragraphen in des Sozialgesetzbuch nachzubessern.
Ich halte es auch nicht für gänzlich unmöglich, dass in einer der nächsten Gesetzes-Revisionen die Wörter "akut" und "notstandsähnlich" nachträglich noch in den Gesetzestext eingefügt werden.
Aber aktuell stehen diese Worte dort nicht. Eine unmittelbare und zwingende logische Verknüpfung zwischen den Worten des Gesetzes den Begriffen "akut" und "notstandsähnlich" erschließt sich aus dem Gesetzestext jedenfalls nicht.
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