§ 87 SGB V

Erstellt am 01 Dec 2022 14:20 - Zuletzt geändert: 22 Dec 2022 15:35

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das am 16.07.2015 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber folgende Regelung in den Absatz 3e in § 87 SGB V eingefügt:
"Der Bewertungsausschuss ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich einer neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung in den einheitlichen Bewertungsmaßstab in eigener Zuständigkeit des Bewertungsausschusses beraten werden kann oder ob es sich dabei um eine neue Methode handelt, die nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf."

Damit besteht seit Inkrafttreten des GKV-VSG in § 87, Abs. 3e Satz 4, SGB V; (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html) eine Regelung, wonach zunächst der Bewertungsausschuss zu einer Einschätzung kommen muss, ob er eine neue Leistung als Methode einstuft oder nicht. Wenn der Bewertungsausschuss sich nicht für alleinig zuständig hält, muss er sich mit dem G-BA darüber verständigen, ob der G-BA die Leistung als neue Methode ansieht, die zunächst nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V bewertet werden muss.

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

  • BGBl. I 2015 S. 1211: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.07.2015, Seite 1211:

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Rechtsprechung zu § 87 SGB V



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